Ein Schweizer Freibad sorgt für Diskussionen: Ausländische beziehungsweise nicht in der Schweiz wohnende Badegäste dürfen wieder hinein, sollen aber deutlich mehr zahlen als Einheimische. Nach Berichten kostet der Eintritt für diese Gruppe etwa doppelt so viel.
Die naheliegende Frage lautet: Könnte ein kommunales Schwimmbad in Deutschland ein ähnliches Modell einführen?
Die kurze Antwort: In dieser pauschalen Form sehr wahrscheinlich nicht.
Der Grund liegt nicht nur im allgemeinen Diskriminierungsrecht, sondern vor allem im Verfassungsrecht. Kommunale Bäder sind keine rechtsfreien Räume. Auch wenn sie privatrechtlich organisiert sind, etwa als GmbH, bleibt die öffentliche Hand an die Grundrechte gebunden.
Das Problem: Preisgestaltung ist nicht neutral, wenn sie nach Herkunft oder Wohnsitz unterscheidet
Ein Schwimmbad darf Eintrittspreise festlegen. Es darf auch unterschiedliche Tarife anbieten, etwa für Kinder, Familien, Schüler, Menschen mit Behinderung oder Inhaber bestimmter Sozialleistungen. Solche Differenzierungen können sachlich begründet sein.
Anders sieht es aus, wenn die Preisgestaltung pauschal an Merkmale wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz im Ausland oder Nichtzugehörigkeit zur örtlichen Bevölkerung anknüpft.
Dann geht es nicht mehr nur um eine betriebswirtschaftliche Kalkulation. Es geht um eine Ungleichbehandlung.
Wer für dieselbe Leistung denselben Zugang erhält, aber allein wegen seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit oder fehlenden Ortsansässigkeit mehr zahlen soll, wird gegenüber anderen Badegästen schlechter gestellt. Bei einem kommunalen Bad ist eine solche Schlechterstellung am Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu messen.
Das zentrale Urteil: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016, 2 BvR 470/08
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2016 einen Fall zu entscheiden, der für diese Frage besonders wichtig ist.
Ein österreichischer Staatsangehöriger besuchte ein kommunales Freizeitbad im Berchtesgadener Land. Das Bad wurde nicht unmittelbar von einer Gemeinde betrieben, sondern von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft. Hinter dieser Gesellschaft standen jedoch mehrere Gemeinden und ein Landkreis.
Die Einwohner der beteiligten Gemeinden erhielten einen Preisnachlass. Der österreichische Besucher musste den regulären, höheren Eintrittspreis zahlen. Es ging am Ende nur um 2,50 Euro. Juristisch war der Fall trotzdem erheblich.
Der Besucher klagte und machte geltend, dass diese Preisgestaltung ihn diskriminiere. Die Fachgerichte wiesen seine Klage zunächst ab. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders und gab der Verfassungsbeschwerde statt.
Warum die GmbH Konstruktion nicht hilft
Ein häufiger Irrtum lautet: Wenn ein kommunales Bad durch eine GmbH betrieben wird, gilt doch Privatrecht. Dann könne der Betreiber seine Preise frei festlegen.
So einfach ist es nicht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Die öffentliche Hand kann sich ihrer Grundrechtsbindung nicht dadurch entziehen, dass sie Aufgaben in eine privatrechtliche Organisationsform auslagert.
Wenn ein Unternehmen vollständig von der öffentlichen Hand beherrscht wird, bleibt es unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Das gilt auch dann, wenn es privatrechtlich handelt, Eintrittskarten verkauft und Nutzungsverträge mit Badegästen abschließt.
Für kommunale Bäder ist das entscheidend. Viele Bäder werden durch Stadtwerke, Eigenbetriebe oder kommunale Gesellschaften betrieben. Das ändert nichts daran, dass die Kommune hinter dem Angebot steht. Die Grundrechte reisen mit.
Art. 3 Abs. 1 GG: Gleiches ist gleich zu behandeln
Kern der Entscheidung ist Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt wird.
Bei einem Schwimmbadbesuch ist die Ausgangslage zunächst simpel: Zwei Erwachsene nutzen dieselbe Einrichtung, zur selben Zeit, mit denselben Rechten und Pflichten. Wenn einer weniger zahlt und der andere mehr, braucht es einen sachlichen Grund.
Ein solcher Grund kann nicht beliebig konstruiert werden. Er muss zur konkreten Leistung passen. Er muss nachvollziehbar sein. Und er muss verhältnismäßig sein.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete im damaligen Fall gerade, dass die Differenzierung nicht tragfähig gerechtfertigt war. Das Bad war überregional ausgerichtet und wollte gerade auch auswärtige Besucher ansprechen. Dann kann man diese Besucher nicht ohne überzeugenden Grund schlechter stellen.
„Unsere Bürger zahlen Steuern“ reicht nicht automatisch
In der kommunalen Praxis hört man oft das Argument: Die Einwohner finanzieren das Bad über Steuern mit. Deshalb dürfen sie günstiger hinein.
Dieses Argument ist nicht völlig abwegig. Es trägt aber nicht automatisch jede Preisbegünstigung.
Erstens zahlen nicht alle kommunalen Leistungen eins zu eins aus den Steuern der örtlichen Nutzer. Zweitens zahlen auch auswärtige Besucher häufig Entgelte, konsumieren vor Ort und können über andere Wege zur Finanzierung beitragen. Drittens muss ein konkreter Zusammenhang zwischen der Finanzierungslast und dem Tarifvorteil bestehen.
Je größer die Differenz, desto höher der Rechtfertigungsdruck.
Ein kleiner, sauber begründeter Einwohnerbonus kann unter engen Voraussetzungen anders zu bewerten sein als ein doppelter Eintrittspreis für alle Ausländer oder alle Nichtansässigen. Ein pauschaler Aufschlag in dieser Größenordnung wäre rechtlich besonders angreifbar.
Sicherheitsprobleme rechtfertigen keinen Generalverdacht
Der Schweizer Fall wird mit Sicherheitsproblemen begründet. Auch deutsche Bäder kennen Konflikte, Regelverstöße, Belästigungen und Gewalt. Das muss man nicht kleinreden.
Aber genau hier liegt der juristische Knackpunkt.
Sicherheitsprobleme müssen mit sicherheitsbezogenen Maßnahmen gelöst werden. Nicht mit pauschaler Preisbestrafung einer ganzen Gruppe.
Zulässig und regelmäßig geboten können sein:
- konsequente Hausverbote gegen konkrete Störer,
- verstärkte Einlasskontrollen,
- personalisierte Tickets bei nachvollziehbarem Anlass,
- Kapazitätsgrenzen,
- Sicherheitsdienst,
- klare Badeordnung,
- Videoüberwachung in rechtlich zulässigen Bereichen,
- Zusammenarbeit mit Polizei und Ordnungsbehörden,
- Ausschluss bei Regelverstößen.
Was dagegen kaum trägt: Alle Personen mit ausländischem Wohnsitz oder ausländischer Staatsangehörigkeit zahlen mehr, weil einzelne Personen aus dieser Gruppe früher Probleme verursacht haben.
Das ist keine präzise Gefahrenabwehr. Das ist ein pauschaler Generalverdacht.
Warum ein „Ausländerpreis“ noch problematischer wäre als ein Einheimischenrabatt
Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall betraf einen Rabatt für Einheimische. Schon das war problematisch.
Ein ausdrücklicher höherer Preis für Ausländer wäre noch sensibler.
Denn dann steht nicht nur der Wohnort im Vordergrund, sondern die Staatsangehörigkeit oder eine ausländische Zuordnung. Das berührt nicht nur Art. 3 Abs. 1 GG, sondern kann je nach Ausgestaltung auch europarechtliche Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten betreffen, insbesondere bei EU Bürgern.
Ein französischer, österreichischer oder niederländischer Badegast ist nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil er nicht Deutscher ist. Wenn ein kommunales Bad öffentlich zugänglich ist, darf der Zugang nicht ohne tragfähigen Sachgrund über den Pass verteuert werden.
Auch das Europarecht spielt mit
Das Bundesverfassungsgericht kritisierte im damaligen Verfahren auch den Umgang der Fachgerichte mit dem Europarecht. Im Raum standen insbesondere die Dienstleistungsfreiheit und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote.
Das ist für Grenzregionen besonders relevant. Bäder in Deutschland werden nicht selten von Gästen aus Nachbarstaaten genutzt. Wer dort Preisunterschiede zulasten ausländischer EU Bürger einführt, bewegt sich nicht nur im deutschen Verfassungsrecht, sondern auch im europäischen Binnenmarktrecht.
Wirtschaftliche Erwägungen allein reichen regelmäßig nicht aus, um eine Benachteiligung auswärtiger EU Bürger zu rechtfertigen. Auch steuerliche Argumente müssen konkret belegt werden. Pauschale Behauptungen genügen nicht.
Was kommunale Bäder stattdessen tun sollten
Bäder müssen sicher bleiben. Das ist keine politische Floskel, sondern Betreiberpflicht.
Aber die Maßnahmen müssen rechtlich sauber konstruiert sein.
Wer Probleme mit bestimmten Personen hat, muss gegen diese Personen vorgehen. Wer Kapazitätsprobleme hat, muss Kapazitäten steuern. Wer Sicherheitsrisiken hat, muss Sicherheitskonzepte umsetzen. Wer wiederholt Regelverstöße erlebt, muss Hausverbote aussprechen und durchsetzen.
Was nicht funktioniert: eine ganze Gruppe über den Preis aus dem Bad drängen.
Ein deutsches kommunales Bad sollte daher nicht nach Staatsangehörigkeit unterscheiden. Auch eine Differenzierung nach Wohnsitz oder Ortsansässigkeit muss eng begründet, verhältnismäßig und transparent sein. Je stärker die Preisabweichung, desto riskanter wird das Modell.
Fazit: Sicherheit ja, pauschale Diskriminierung nein
Ein doppelter Eintrittspreis für Ausländer wäre in einem deutschen kommunalen Schwimmbad rechtlich kaum haltbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Linie klar gezogen: Kommunale Unternehmen bleiben grundrechtsgebunden. Art. 3 Abs. 1 GG gilt auch an der Schwimmbadkasse. Wer dieselbe öffentliche Einrichtung nutzt, darf nicht ohne tragfähigen sachlichen Grund schlechter behandelt werden.
Sicherheitsprobleme sind ernst zu nehmen. Aber sie rechtfertigen keine pauschale Benachteiligung nach Pass, Herkunft oder ausländischem Wohnsitz.
Die rechtlich saubere Lösung lautet nicht: Ausländer zahlen mehr.
Die rechtlich saubere Lösung lautet: Wer stört, fliegt raus. Wer sich an die Regeln hält, wird gleich behandelt.
