Unerwartet klar: Auch die E-Zigarette fällt unter das „Handyverbot“

Viele glauben, das Handyverbot am Steuer betreffe nur Smartphones. Das OLG Köln sieht das anders.
Mit Beschluss vom 25.09.2025 (III-1 ORbs 139/25) stellte das Gericht fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Damit gelten dieselben Regeln wie beim Smartphone – inklusive Bußgeld und Punkt.


Der Fall: Dampfstärke einstellen – und schon ist es ein Verstoß

Ein Autofahrer passte während der Fahrt am Touchdisplay seiner E-Zigarette die Dampfleistung an.
Kein Telefon, keine Kommunikation – trotzdem ein klarer Regelverstoß.

Die Begründung:

  • entscheidend ist nicht die Hauptfunktion des Geräts,
  • sondern das Ablenkungspotenzial durch die Bedienung des Displays.

Das Gericht stellte keinen Unterschied fest zwischen:

  • Lautstärkeänderung am Smartphone
    und
  • Leistungsänderung an einer E-Zigarette.

Beides bedeutet: Blick weg von der Straße, Hand vom Steuer – und das reicht aus.


Juristische Einordnung: Warum die E-Zigarette erfasst ist

§ 23 Abs. 1a StVO erfasst elektronische Geräte, die:

  1. einen Touchscreen besitzen (Satz 2),
  2. Informationen anzeigen (Satz 1), etwa Akkustand, Leistung oder Temperatur.

Eine moderne E-Zigarette erfüllt beides.
Damit ist jede Nutzung, die über das Halten hinausgeht, ein Benutzen im Sinne der Vorschrift – einschließlich Wischen, Tippen und Menüwechseln.

Folge:
150 Euro Bußgeld + 1 Punkt in Flensburg.


Warum das Urteil logisch ist

Technisch gesehen unterscheidet sich eine E-Zigarette mit Display kaum von anderen Mini-Elektronikgeräten:

  • Sie hat ein Interface,
  • verlangt aktive Aufmerksamkeit,
  • erfordert motorische Bedienung.

Wer während der Fahrt den Blick auf ein Display richtet – egal welches – schafft ein Verkehrsrisiko.
Das Gericht zieht damit eine klare Linie, die sachlich kaum zu kritisieren ist.


Was bedeutet das für Autofahrer?

Kurz gesagt:
Alles, was ein Display hat und Aufmerksamkeit fordert, fällt unter § 23 Abs. 1a StVO.

Dazu gehören:

  • E-Zigaretten
  • Musikplayer
  • Smartwatches
  • Navi-Geräte ohne Sprachsteuerung
  • elektronische Zigarettenheizer
  • Fahrradcomputer im Auto
  • und natürlich Smartphones

Wer daran herumtippt, fährt im Zweifel ohne Fahrerlaubnis – zumindest für ein paar Sekunden.


Fazit: Kein Überschwang, sondern konsequente Anwendung des Gesetzes

Das Urteil erweitert nicht willkürlich die StVO, sondern nutzt die vorhandenen Begriffe konsequent.
Die zentrale Idee des § 23 Abs. 1a StVO lautet: Ablenkung minimieren.
Und genau das passiert hier.

Wer während der Fahrt seine E-Zigarette einstellt, riskiert denselben Vorwurf wie beim Handy – völlig zu Recht.