Drohnen sind kein Spielzeug mehr – schon gar nicht im Badebetrieb
Was früher ein Hobby war, ist heute ein echtes Betriebsrisiko. Immer häufiger tauchen Drohnen über Freibädern auf. Und als Betreiber geht es nicht um Ärgernisse, sondern um Sicherheit, Persönlichkeitsrechte und klare Haftungsfragen.
Die rechtliche Lage ist eindeutig – und sie lässt kaum Spielraum.
Überflug über Badegästen: grundsätzlich verboten
§ 21h Abs. 3 Nr. 8 LuftVO ist klar:
Drohnen dürfen über Freibädern, Stränden und ähnlichen Anlagen nur außerhalb der Betriebs- bzw. Badezeiten fliegen.
Sobald Gäste im Wasser oder auf den Liegeflächen sind, ist jeder Überflug illegal.
Es spielt keine Rolle:
- wie groß die Drohne ist
- ob sie privat oder gewerblich genutzt wird
- ob sie filmt oder „nur“ fliegt
Der Überflug ist schlicht unzulässig.
Kamera an Bord? Dann wird es richtig heikel
Sobald eine Drohne filmt oder fotografiert, greifen mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig:
- § 22 KUG – Recht am eigenen Bild
Veröffentlichung ohne Einwilligung ist verboten. - Allgemeines Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG)
Schon das unerlaubte Filmen ist ein Eingriff. - § 201a StGB – Intimbereich
In Sauna-/FKK-Bereichen oder bei unzulässigen Detailaufnahmen wird es strafbar. - DSGVO – personenbezogene Daten
Erkennbare Badegäste = personenbezogene Daten.
Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage = Verstoß gegen Art. 6 DSGVO.
Damit liegt schnell ein Bündel an Rechtsverletzungen vor.
„Kann ich die Drohne nicht einfach runterholen?“ – Nein.
Die Antwort ist klar und unmissverständlich:
Nein, du darfst eine Drohne nicht abschießen, stören oder herunterholen.
Warum?
- Nach § 1 Abs. 2 LuftVG sind Drohnen Luftfahrzeuge.
- Wer ein Luftfahrzeug beschädigt oder gefährdet, landet schnell bei § 315 StGB (Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr).
- Zusätzlich droht § 303 StGB (Sachbeschädigung).
- Und: Du haftest voll, wenn die Drohne danach abstürzt und jemanden verletzt.
Mit anderen Worten:
Der „Cowboy-Reflex“ schafft mehr Probleme, als er löst.
Der rechtssichere Ablauf für Betreiber
Wenn eine Drohne über dem Bad auftaucht:
- Pilot lokalisieren
Häufig steht der Bediener in Sichtweite oder sogar auf dem Gelände. - Hausrecht nutzen
Pilot ansprechen, Flug untersagen, Platzverweis aussprechen. - Vorfall dokumentieren
Uhrzeit, Höhe, Flugverhalten, Standort des Piloten, Zeugen. - Polizei informieren
Verstoß gegen LuftVO + mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen. - Keine eigenen Eingriffe in das Fluggerät
Nicht stören, nicht blockieren, nicht berühren – alles strafrechtlich riskant.
Ein politischer Hinweis zeigt, wie ernst das Thema ist
Die Bundeswehr darf nach § 14 LuftSiG in bestimmten Gefahrenszenarien Drohnen abschießen.
Natürlich ist das für den Freibadalltag irrelevant – aber es zeigt, wie sicherheitsrelevant Drohnen inzwischen eingestuft werden.
Fazit: Drohnen über Bädern sind nicht harmlos – und als Betreiber musst du klar handeln
- Überflug über Badegästen: immer verboten
- Kameraaufnahmen: rechtlich sofort brisant
- Abschießen oder Stören: selbst strafbar
- Richtiger Weg: Polizei + Hausrecht + Dokumentation
Wer diese Linie einhält, schützt seine Gäste – und sich selbst.
