Das Landgericht Coburg hat klargestellt, dass Hallenbadparkplätze im Vergleich zu Straßen nur untergeordnete Verkehrsflächen sind und daher weniger strenge Räum- und Streupflichten bestehen. Diese Entscheidung bezieht sich auf ein öffentliches Schwimmbad als Regiebetrieb, bei dem die Stadt für die Verkehrssicherung verantwortlich ist. Wird das Schwimmbad jedoch durch eine private Gesellschaft, wie z. B. eine kommunale GmbH oder einen Eigenbetrieb, geführt, liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Betreiber und nicht bei der Stadt.
Fallbeispiel: Eine Besucherin rutschte nach einem Schwimmbadbesuch auf Glatteis am Heck ihres Autos aus und brach sich das Handgelenk. Sie verlangte 2.500 € Schmerzensgeld, doch das Gericht entschied, dass die Stadt ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt hatte. Direkt neben dem Parkplatz war ein geräumter Gehweg zur Schwimmhalle vorhanden, der in wenigen Schritten erreichbar war (LG Coburg, Urteil vom 11.05.2011 – 13 O 678/10).
Was bedeutet das für dich als Betreiber?
Nach § 823 Abs. 1 BGB richtet sich die Räum- und Streupflicht nach der Verkehrsbedeutung der Fläche. Öffentliche Parkplätze, die nur gering frequentiert sind oder über kurze, sichere Alternativwege verfügen, erfordern keine durchgängige Winterwartung. Bei privat betriebenen Schwimmbädern liegt die Pflicht jedoch direkt beim Betreiber – eine wichtige Unterscheidung, die vor allem bei Haftungsfragen relevant ist.
