Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Du kannst in einem unbefristeten Arbeitsvertrag die Arbeits- und Vergütungspflichten auf die Badesaison beschränken, ohne dass dies eine unangemessene Benachteiligung darstellt. (BAG, Urteil vom 19.11.2019 – 7 AZR 582/17)

Wenn dein Personal nur von April bis Oktober gebraucht wird, ist es rechtlich völlig in Ordnung, das so zu vereinbaren – solange außerhalb der Saison kein Bedarf besteht. Das Urteil gibt dir Planungssicherheit für deine Personalstruktur.

Das Gericht hat klargestellt, dass es zulässig ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, bei dem die Arbeits- und Vergütungspflicht auf eine bestimmte Saison, z. B. die Badesaison, beschränkt ist. Dies gilt, wenn außerhalb der Saison kein Beschäftigungsbedarf besteht. Wichtig ist, dass dies keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen durfte, dass der Beschäftigungsbedarf tatsächlich nur saisonal besteht.

Das Gericht führte aus, dass die Begrenzung der Arbeits- und Vergütungspflichten auf die Monate April bis Oktober in diesem Fall nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Die Vereinbarung war hinreichend klar und verständlich formuliert. Die Parteien hatten deutlich geregelt, dass der Arbeitnehmer nur während der Badesaison arbeitet und außerhalb dieser Zeit die Hauptleistungspflichten ruhen.

Die Entscheidung des BAG bestätigt, dass Saisonarbeitsverhältnisse auch im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags rechtlich zulässig sind, solange ein sachlicher Grund vorliegt. In diesem Fall war es zulässig, den Arbeitnehmer nur in den Monaten April bis Oktober zu beschäftigen, da außerhalb dieser Zeit im Freibad kein Beschäftigungsbedarf bestand.

Der Kläger hat in der Ruhephase, d. h. in den Monaten November bis März, keinen Anspruch auf Vergütung, da er auch keine Arbeitsleistung erbringen muss. Er hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, in dieser Zeit Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 137 SGB III erfüllt sind.