Ab dem 01.01.2025 sind Schwimmbäder und viele andere Unternehmen in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) auszustellen. Die Grundlage dafür bildet das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, das die E-Rechnung als neuen Standard im Geschäftsverkehr festlegt.
Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes, elektronisches Daten-Format, das den europäischen Normen (EN 16931) entsprechen muss. PDF-Dokumente oder andere unstrukturierte Formate erfüllen diese Anforderungen nicht mehr. Beispiele für akzeptierte Formate sind XRechnung und ZUGFeRD.
Was bedeutet das für Schwimmbäder?
Für normale Gäste (B2C): Die neue Regelung betrifft nur den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B). Das bedeutet, dass Schwimmbäder weiterhin wie gewohnt Rechnungen an Privatpersonen ausstellen können.
Für die Vermietung an Vereine und Schulen (B2B): Hier ändert sich einiges! Ab dem 01.01.2025 müssen Rechnungen für solche Vermietungen als E-Rechnung übermittelt werden. Das Schwimmbad muss sicherstellen, dass es diese neuen Rechnungsformate rechtzeitig umsetzen kann.
Warum die Änderung? Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Staaten und der ViDA-Initiative der Europäischen Kommission. Ziel ist es, die Digitalisierung im Geschäftsverkehr zu fördern und eine Grundlage für ein zukünftiges elektronisches Umsatzsteuermeldesystem zu schaffen. Dieses wird in den kommenden Jahren sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene eingeführt.
Übergangsfristen: Während die Umstellung ab Januar 2025 erfolgt, gibt es für Unternehmen mit Umsätzen unter 800.000 Euro eine Schonfrist bis Ende 2027. Dennoch wird empfohlen, bereits jetzt mit den Vorbereitungen zu beginnen, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Für Schwimmbadbetreiber heißt es: Jetzt handeln und die Umstellung auf die E-Rechnung vorbereiten!
