Ein siebenjähriger Junge ertrank während seiner ersten Schwimmstunde. Das Amtsgericht Konstanz verurteilte zwei Pädagoginnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Die Lehrerin erhielt neun Monate auf Bewährung und 10.000 € Schmerzensgeld; die damalige Referendarin sechs Monate auf Bewährung und mindestens 7.000 € Schmerzensgeld.
Das Urteil wirkt nach – emotional und rechtlich. Vor allem zeigt es, wie schnell sich vermeintliche Routine in ein Organisationsversagen verwandelt.
Was im Schwimmbad passiert ist
21 Kinder wurden gleichzeitig ins Becken geschickt, darunter mehrere Nichtschwimmer. Der Junge war 1,25 m groß, die Wassertiefe im „Nichtschwimmerbereich“ 1,35 m. Er konnte dort also nicht stehen.
Er trieb mindestens eine Minute im Wasser, bevor er leblos entdeckt wurde. Die Reanimation scheiterte – er starb wenige Tage später im Krankenhaus.
Das Gericht stufte den Tod als vermeidbar ein.
Die Begründung war eindeutig: fehlende Übersicht, keine angemessene Gruppeneinteilung, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen.
Der kritische Punkt: Der „Nichtschwimmerbereich“
Der Unfall passierte ausgerechnet in einem Bereich, der als Nichtschwimmerzone ausgewiesen war. Genau das machte den Fall so brisant.
Der Begriff suggeriert Sicherheit – dabei ist er ohne Kontext wertlos.
Ein Kind, das nicht stehen kann, ist im Wasser schlicht nicht sicher, egal was auf dem Plan steht. Die Bezeichnung ersetzt keine individuelle Risikoprüfung.
Fachliche Standards existieren – sie wurden aber nicht beachtet
Die DGfdB-Richtlinie R 94.14 macht klare Vorgaben:
- sinnvolle Gruppengrößen
- Mindestanforderungen an Qualifikation und Aufsicht
- geeignete Beckentiefen für Nichtschwimmer
- verbindliche Organisations- und Sicherungsstrukturen
Der Fall aus Konstanz zeigt, was passiert, wenn diese Standards ignoriert oder falsch interpretiert werden.
Konsequenz: Begriffe brauchen klare Definitionen
„Nichtschwimmerbereich“ wird häufig als Beruhigungssignal missverstanden. Juristisch und praktisch taugt er ohne konkrete Ausgestaltung wenig.
Betreiber sollten:
- Beckentiefen realistisch kennzeichnen
- Kurskonzepte strikt an Körpergröße und Schwimmfähigkeit ausrichten
- Aufsichtskonzepte dokumentieren und durchsetzen
- Lehrkräfte konsequent schulen und fortbilden
Denn am Ende zählt nur eines: Sicherheit, nicht Geschwindigkeit.
Fazit: Das Urteil ist mehr als ein Schuldspruch
Es ist eine Warnung.
Wer mit Kindern im Wasser arbeitet, braucht klare Strukturen, belastbare Standards und präzise Begriffe.
„Nichtschwimmerbereich“ darf kein Marketinglabel sein, sondern muss ein sicherer Raum sein – technisch, organisatorisch und rechtlich.
