Viele Schwimmbäder setzen heute Kameras ein:
am Eingangsbereich, an der Kasse, am Beckenumgang, auf der Liegewiese, im Außenbereich.
Was gern übersehen wird: Sobald Mitarbeitende im Sichtfeld dieser Kameras arbeiten, bewegen sich Betreiber schnell im rechtswidrigen Bereich – mit erheblichem Haftungsrisiko.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (18 SLa 959/24 vom 28.05.2025) verschärft den Blick auf dieses Thema deutlich. Auch wenn der entschiedene Fall aus einem Industriebetrieb stammt, sind die Grundsätze 1:1 auf Schwimmbäder übertragbar.


1. Worum ging es im Fall vor dem LAG Hamm?

Der Arbeitgeber hatte in einer Produktionshalle und angrenzenden Räumen 34 Kameras installiert. Ein Großteil der Betriebsräume war damit faktisch permanent überwacht, inkl. des Arbeitsplatzes des klagenden Mitarbeiters. Die Kameras zeichneten 24/7 auf, die Daten wurden gespeichert und konnten live eingesehen werden.

Wichtig für die Praxis:

  • Dauerhafte Videoüberwachung nahezu der gesamten Betriebsräume
  • Über einen Zeitraum von 22 Monaten
  • Trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Mitarbeiters
  • Ohne wirksame Einwilligung
  • Unter Verweis auf „Diebstahl“, „Vandalismus“, „Arbeitssicherheit“, „Maschinenausfälle“

Das Gericht sah darin einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und sprach dem Arbeitnehmer eine Geldentschädigung von 15.000 € zu.

Der Unterlassungsanspruch scheiterte nur daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet war – die Frage der Rechtmäßigkeit der Überwachung ist davon nicht berührt.


2. Die Kernaussagen des Gerichts – in Klartext

Das LAG Hamm hat mehrere Punkte glasklar herausgearbeitet, die für Schwimmbäder hochrelevant sind:

  1. Permanente Überwachung von Arbeitsplätzen ist in aller Regel unverhältnismäßig.
    Eine lückenlose Überwachung von Bereichen, in denen Mitarbeitende dauerhaft arbeiten, überschreitet regelmäßig die Grenzen des Zulässigen.
  2. „Berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist kein Freifahrtschein.
    Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Beschäftigten aus, wenn:
    • großflächig überwacht wird,
    • keine konkreten Vorfälle belegt sind,
    • mildere Mittel (z. B. Zugangskontrolle, punktuelle Überwachung, organisatorische Maßnahmen) möglich sind.
  3. Allgemeine Arbeitsvertragsklauseln sind keine Einwilligung.
    Eine Formulierung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden ist, reicht nicht als Einwilligung in Videoüberwachung:
    • nicht freiwillig,
    • nicht transparent,
    • kein gesonderter Hinweis auf Widerrufsrecht,
    • in der Vertragssystematik „versteckt“.
  4. Offene Überwachung bleibt trotzdem rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
    Nur weil Kameras sichtbar sind und Schilder hängen, wird aus einer unverhältnismäßigen Maßnahme keine zulässige.
  5. Schwerer Eingriff = Geldentschädigung.
    Bei einer langfristigen, intensiven Überwachung spricht vieles für:
    • eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung,
    • und damit für fünfstellige Entschädigungsbeträge.

3. Warum betrifft das Schwimmbäder besonders stark?

Schwimmbäder haben eine Besonderheit:
Gäste- und Mitarbeiterbereiche sind häufig nicht sauber getrennt. Viele Kameras erfassen zwangsläufig beides – Publikum und Personal.

Typische Konstellationen:

  • Eingangsbereich / Kasse
    Mitarbeitende sind dauerhaft im Kamerabereich sichtbar, oft mit Gesicht, Mimik und Interaktion mit Gästen.
  • Beckenumgang / Aufsichtsposten
    Aufsichtskräfte, Schwimmmeister, Kursleiter sind ständig im Sichtfeld. Praktisch keine Möglichkeit, der Kamera auch nur zeitweise zu entgehen.
  • Außenbereich / Liegewiese / Freibad-Zugang
    Kombination aus Gästen in (teilweise sehr leichter) Bekleidung und Mitarbeiterpräsenz – datenschutzrechtlich hochsensibles Umfeld.
  • Innen- und Technikbereiche
    Kassenräume, Büros, Lager, Technikräume – hier wird oft „aus Sicherheitsgründen“ gefilmt, ohne zu prüfen, ob wirklich ein tragfähiges Konzept dahintersteht.

Genau diese Mischung führt dazu, dass viele Schwimmbäder heute ein erhebliches Risiko fahren, ohne es klar zu sehen. Das Urteil aus Hamm macht deutlich:
„Sicherheit“ als Schlagwort reicht nicht. Es braucht eine konkret belegbare, verhältnismäßige, auf das Notwendige begrenzte Überwachung.


4. Rechtsrahmen: DSGVO, BDSG und Arbeitsrecht

4.1. Datenschutzrechtlicher Ausgangspunkt

Videoüberwachung bedeutet immer: Verarbeitung personenbezogener Daten (Bild).
Rechtsgrundlagen im Kern:

  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO (insb. lit. f – berechtigtes Interesse)
  • § 26 BDSG (Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis)
  • Bei öffentlich zugänglichen Bereichen zusätzlich: § 4 BDSG (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume)

Für Beschäftigte heißt das:
Entweder eine tatsächlich freiwillige Einwilligung (praktisch kaum erreichbar)
oder ein tragfähiges berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, das einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält.

4.2. Warum Einwilligung von Mitarbeitern praktisch ausscheidet

Das LAG Hamm bestätigt die Linie der Rechtsprechung:

  • Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis
  • faktischer Druck („Wenn ich nicht unterschreibe, bekomme ich den Job nicht“)
  • Einwilligung in einer Vertragsklausel versteckt
  • kein klarer Hinweis auf Widerruf

Die Konsequenz:
Wer als Schwimmbadbetreiber seine Kameras mit „Einwilligung der Mitarbeiter“ begründet, steht auf juristisch extrem dünnem Eis.

4.3. „Berechtigtes Interesse“ – der Knackpunkt

Typische Begründungen in Schwimmbädern:

  • Diebstahlprävention (z. B. Spinde, Kasse, Taschen im Eingangsbereich)
  • Vandalismus (Außenbereich, Nachtzeiten)
  • Sicherheit der Badegäste (Beckenbereich, Rutschbahnen, Außenflächen)
  • Nachvollziehbarkeit von Vorfällen (Stürze, Rangeleien, Straftaten)

Das Problem:
Sobald Mitarbeitende dauerhaft im Aufnahmebereich stehen, verschiebt sich die Balance. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten hat ein hohes Gewicht.

Fragen, die sich der Betreiber stellen muss:

  • Brauche ich wirklich eine Daueraufzeichnung, oder würde ein Live-Monitor ohne Speicherung ausreichen?
  • Muss dieser Bereich wirklich überwacht werden – oder reicht eine punktuelle Überwachung (z. B. Eingangs- und Kassenbereich, nicht aber dauerhaft Beckenumgang mit Personal)?
  • Gibt es mildere Mittel (z. B. organisatorische Maßnahmen, Zugangskontrolle, mehr Personal, mechanische Sicherung)?

Wenn diese Fragen nicht sauber beantwortet sind, ist die Überwachung in der Regel unzulässig.


5. Was heißt das konkret für Schwimmbadbetreiber?

5.1. Kamerakonzept auf den Prüfstand

Ein „Wir haben halt Kameras“ reicht nicht mehr. Es braucht ein strukturiertes Konzept:

  1. Bestandsaufnahme
    • Wo hängt welche Kamera?
    • Was genau wird erfasst (Bildwinkel, Zonen)?
    • Wird gespeichert? Wenn ja: wie lange?
    • Wer hat Zugriff? Live? Archiv?
  2. Zweckdefinition je Kamera
    • Prävention? Dokumentation? Beweissicherung?
    • Schutz von Gästen, Schutz von Eigentum, Schutz von Mitarbeitenden?
    • Ist dieser Zweck notwendig – oder nur „nice to have“?
  3. Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit
    • Ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO tragfähig begründbar?
    • Gibt es mildere Mittel?
    • Werden Arbeitsbereiche der Mitarbeitenden dauerhaft erfasst?
    • Gibt es überwachungsfreie Rückzugsorte für Beschäftigte?
  4. Transparenz und Dokumentation
    • Datenschutzinformationen für Gäste und Mitarbeitende
    • Hinweisschilder
    • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
    • interne Richtlinien (wer darf wann was sehen)

5.2. Rote Linien im Schwimmbad

Saubere Grenze – typischerweise nicht zulässig:

  • Flächendeckende Dauerüberwachung des gesamten Beckenumgangs, wenn Aufsichtspersonal dauerhaft im Bild ist.
  • Überwachung von Pausenräumen, Schwimmmeisterräumen, Aufenthaltsbereichen der Beschäftigten.
  • „Sicherheitskameras“, die faktisch Arbeitsverhalten und Pausenverhalten kontrollierbar machen.
  • Speicherung überlange Zeiträume ohne klare, belegbare Notwendigkeit.

Eher zulässig, wenn sauber begründet und umgesetzt:

  • Eingangsbereich/Kassenbereich mit klar begrenztem Sichtfeld und überschaubarer Speicherfrist.
  • Zugangs- und Außenbereiche zur Prävention von Einbrüchen/Vandalismus, vor allem außerhalb der Öffnungszeiten.
  • Objektbezogene Überwachung technischer Anlagen, soweit Beschäftigte nur ausnahmsweise im Bild sind.

Entscheidend ist:
Mitarbeitende dürfen nicht zum „Beiprodukt“ der Kameraüberwachung werden.
Wenn sie faktisch der Hauptaufnahmekörper sind, kippt die Rechtmäßigkeit.


6. Finanzielle Risiken: 15.000 € sind die Untergrenze, nicht die Obergrenze

Das LAG Hamm hat 15.000 € Entschädigung zugesprochen – bei einem Arbeitnehmer, für 22 Monate Überwachung.

Für Schwimmbäder bedeutet das:

  • Mehrere Mitarbeitende im Kamerabereich = potenziell mehrere Entschädigungsansprüche.
  • Laufzeiten über Jahre sind keine Seltenheit – das erhöht das Gewicht des Eingriffs.
  • Dazu kommen:
    • mögliche aufsichtsbehördliche Verfahren,
    • Bußgelder nach DSGVO,
    • Imageschaden.

Wer also ein „wild gewachsenes“ Kamerasystem im Bad betreibt, trägt ein reales, fünf- bis sechsstelligen Gesamtrisiko.


7. Konkrete To-do-Liste für Schwimmbadbetreiber

Ohne Schönfärberei: Wenn Kameras im Schwimmbad im Einsatz sind, sollte folgendes jetzt passieren:

  1. Vollständige Kamerainventur (Zeichnung, Lageplan, Fotos, Beschreibung).
  2. Zweck und Rechtsgrundlage für jede einzelne Kamera schriftlich festhalten.
  3. Arbeitsbereiche im Kamerafeld identifizieren – wo stehen Mitarbeitende regelmäßig?
  4. Überwachungsfreie Rückzugsorte für Beschäftigte sicherstellen (Schwimmmeisterraum, Pausenräume etc.).
  5. Speicherfristen kritisch kürzen – Standard „wir speichern mal 14/30 Tage“ ist in vielen Fällen nicht haltbar.
  6. Zugriffsrechte begrenzen – so wenig Personen wie möglich, klare Rollen, Protokollierung.
  7. Datenschutzinformationen aktualisieren – intern (Mitarbeitende) und extern (Gäste).
  8. Kamerakonzept mit Datenschutzbeauftragtem oder externer Expertise durchgehen.

8. Fazit

Das Urteil des LAG Hamm ist kein exotischer Einzelfall, sondern ein deutliches Signal:
Dauerhafte, flächendeckende Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist rechtswidrig – auch wenn gute Absichten dahinterstehen.

Schwimmbäder sind davon besonders betroffen, weil Kameras für Sicherheit und Ordnung gern großzügig installiert werden, ohne die rechtliche Grenze sauber zu ziehen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert empfindliche Entschädigungszahlungen und Bußgelder.

Die Botschaft ist klar:
Kameras können sinnvoll sein – aber nur mit einem durchdachten, rechtssicheren Konzept.
Alles andere ist eine teure Wette.