Ein aktueller Gerichtsbescheid (OLG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 21.09.2017 – 2 U 11/17) macht deutlich, welche Verantwortung Schwimmbadbetreiber tragen. Ein tragischer Unfall im Jahr 2015, bei dem ein Badegast tödlich verunglückte, zeigt: Selbstorganisation der Badegäste reicht bei Sprungtürmen nicht aus. Der Betreiber und der Schwimmmeister wurden zu 75% haftbar gemacht, weil sie es versäumten, den Sprungbetrieb sicher zu organisieren.
Unfallhergang kurz erklärt:
In einem stark frequentierten Freibad sprang ein Badegast von der 5-Meter-Plattform, während ein anderer unmittelbar danach von der 10-Meter-Plattform sprang. Es kam zu einem Zusammenstoß im Eintauchbereich, der tödlich endete. Die Selbstorganisation durch Zurufe erwies sich als unzureichend.
Die Entscheidung: 75% Haftung des Betreibers
Das Gericht entschied, dass der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, da er organisatorische Maßnahmen hätte treffen müssen, um gleichzeitige Sprünge von verschiedenen Plattformen zu verhindern. „Die optische Kontrolle [der Springer] genügt nicht.“. Schilder wie „Springen auf eigene Gefahr“ entbinden den Betreiber nicht von der Verantwortung (§ 305c Abs. 2 BGB).
Mitverschulden des Verunglückten: 25%
Obwohl der Betreiber die Hauptverantwortung trug, sprach das Gericht dem Verunglückten ein Mitverschulden von 25% zu, da er die Gefährlichkeit des Sprungbetriebs erkennen konnte.
Was bedeutet das für Dich als Betreiber?
Als Betreiber bist Du verpflichtet, für klare organisatorische Regeln zu sorgen, um Unfälle zu verhindern. Die Überwachung des Sprungbetriebs muss aktiv erfolgen – eine bloße Selbstorganisation der Badegäste reicht nicht aus.
Fazit: Ein sicherer Badebetrieb erfordert klare Regeln und eine konsequente Überwachung. Verlasse Dich nicht auf Unfallfreiheit in der Vergangenheit – die Sicherheit Deiner Gäste muss immer Priorität haben!
