Der Fall: „Todsünde“ als Argument gegen Schulschwimmen
Ein streng religiöses Elternpaar aus der palmarianischen Kirche wollte ihre Tochter vollständig vom Schulschwimmen befreien lassen.
Begründung: Schon das Betreten eines Schwimmbads sei nach ihrer Glaubenslehre eine schwere Sünde – wegen angeblicher „Zurschaustellung des Körpers“.
Das Verwaltungsgericht Freiburg (15.04.2025 – 2 K 1112/24) wies die Klage ab.
Und das völlig zu Recht.
Der rechtliche Rahmen: Glaubensfreiheit ja – aber nicht grenzenlos
Art. 4 GG schützt die Religionsfreiheit umfassend.
Art. 6 Abs. 2 GG schützt das Erziehungsrecht der Eltern.
Beides sind starke Grundrechte.
Aber:
Der staatliche Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG steht gleichrangig daneben – und hat ein eigenes Verfassungsgewicht.
Die Rechtsprechung spricht hier von praktischer Konkordanz:
Kollidierende Verfassungsgüter müssen so austariert werden, dass keines komplett verdrängt wird (BVerfGE 93, 1).
Das Gericht hat genau das getan – und kam zu einer eindeutigen Lösung.
Warum die Befreiung scheiterte
Die Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 1 SchulBesVO) ist klar:
Eine Befreiung ist nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ möglich – typischerweise gesundheitlicher oder ähnlich gewichtiger Natur.
Eine pauschale religiöse Ablehnung zählt nicht dazu.
Dazu kommt:
Das Gericht sah zumutbare Kompromisslösungen, etwa:
- getrennte Umkleidezeiten,
- angemessene Badebekleidung,
- organisatorische Rücksichtnahmen.
Die Eltern lehnten jedoch jede Form der Kooperation kategorisch ab.
Damit war die Grenze erreicht.
Der entscheidende Punkt: Keine „Todsünde“ – selbst nach eigener Religionslehre
Das Urteil enthält einen bemerkenswerten Gedanken:
Die Eltern argumentierten mit einer „Todsünde“ aus dem Katechismus der palmarianischen Kirche.
Das Gericht stellte fest:
- Eine „Todsünde“ setzt freiwilligen Ungehorsam voraus.
- Der Schulbesuch – und damit der Schwimmunterricht – ist gesetzlich verpflichtend.
Es fehlt also an der Freiwilligkeit.
Damit liegt selbst nach den eigenen religiösen Maßstäben keine schwere Sünde vor.
Dieser Punkt entzieht der religiösen Begründung die Grundlage – und das sauber juristisch und theologisch.
Ergebnis: Der Staat muss sich nicht erpressbar machen
Das VG Freiburg macht klar:
- Der staatliche Bildungsauftrag gilt.
- Schwimmen ist verpflichtender Unterricht.
- Religiöse Ablehnung reicht nicht aus, um staatliche Vorgaben auszuhebeln.
- Wer jede zumutbare Lösung verweigert, kann keine Ausnahmen erwarten.
Fazit: Klare Grenzen – und ein wichtiges Signal
Der Staat schützt Glaubensfreiheit, aber er verzichtet nicht auf seinen Bildungsauftrag.
Schulschwimmen ist Teil der Allgemeinbildung, dient der Sicherheit und ist pädagogisch wie gesellschaftlich notwendig.
Das Urteil aus Freiburg zeigt:
Schwimmbäder sind keine „Todsünde“ – und schon gar nicht ein Grund, Kinder vom Unterricht fernzuhalten.
Es setzt klare Leitplanken für ähnliche Fälle und schützt die Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulwesens.
