Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass eine Schadenspauschale in der Haus- und Badeordnung für den Verlust eines Armbandchips nur dann wirksam ist, wenn der Betrag nicht über den zu erwartenden Schaden hinausgeht (BGH, Urteil vom 18.02.2015 – XII ZR 199/13).
Laut dem Gericht verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB, wenn die Schadenshöhe den maximal denkbaren Betrag einfordert – wie die in diesem Fall geforderten 150 € für Erwachsene oder 35 € für Kinder. Der Betreiber konnte nicht nachweisen, dass dieser Maximalbetrag im Durchschnitt tatsächlich anfällt.
Wichtig für Betreiber: Der BGH urteilte auch, dass eine Schadensersatzpflicht ohne Verschulden gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt. Der Grundgedanke: Schadensersatz setzt in der Regel ein schuldhaftes Verhalten voraus. Wenn überhaupt, darf nur der Gegenwert des physischen Armbandes verlangt werden. Alle weiteren Kosten müssen vom Betreiber lückenlos nachgewiesen werden.
Als Badbetreiber solltet ihr eure Haus- und Badeordnung regelmäßig überprüfen, um solche unwirksamen Klauseln zu vermeiden und mögliche juristische Konsequenzen abzuwenden. Der Einsatz fairer und transparenter Regelungen stärkt das Vertrauen eurer Kunden und schafft eine positive Besuchserfahrung!
