Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Schwimmbadbetreiber nicht für Verletzungen haften, die durch falsche Nutzung einer Rutsche entstehen – vorausgesetzt, die richtige Rutschhaltung wird klar und deutlich kommuniziert. Für wellenförmige Rutschen, bei denen die Gefahr des Abhebens besteht, ist eine korrekte Beschilderung nach DIN EN 1069-2 unerlässlich.
Fallbeispiel: Eine Besucherin verletzte sich beim Rutschen und klagte auf Schmerzensgeld, da sie die Rutsche für unsicher hielt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rutsche den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprach und die Haftung beim Betreiber entfällt, wenn Verletzungen durch Missachtung der Beschilderung zur richtigen Rutschhaltung entstehen (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2014 – 9 U 13/14).
Rutschen müssen gemäß der Norm DIN EN 1069-2 klare Hinweise zur Nutzung und Rutschhaltung aufweisen, die regelmäßig überprüft werden sollten. Dabei sollten Betreiber nicht allein auf die allgemeine Wartung und Überprüfung nach DIN EN 1176 setzen, da Prüfer unter Umständen nicht immer die neuesten Normen zur Hand haben. Eine zusätzliche, interne Kontrolle der Beschilderung und Sicherheitshinweise ist daher dringend empfohlen.
Was bedeutet das für dich als Betreiber?
Stelle sicher, dass Beschilderungen zur korrekten Nutzung gut sichtbar und aktuell sind und regelmäßig überprüft werden. Verlasse dich dabei nicht ausschließlich auf die Wartungsprüfungen externer Prüfer – interne Kontrollen sind wichtig, um den Anforderungen der aktuellen Normen gerecht zu werden und Haftungsrisiken zu minimieren.
