Ein Gesicht, das Leben rettet

„Rescue Anne“ ist vermutlich das bekannteste Gesicht der Welt – und trotzdem kennt es kaum jemand. Die moderne Wiederbelebungspuppe basiert auf dem Totenabdruck eines unbekannten Mädchens, das Ende des 19. Jahrhunderts in der Seine gefunden wurde. Heute trainieren Millionen Menschen genau an diesem Gesicht die Handgriffe, die im Ernstfall den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen.

Für Badebetriebe ist das mehr als ein Fun Fact – es ist bitterer Ernst. Denn im Schwimmbad zählt jede Sekunde.


Schwimmmeister haben eine Garantenstellung

Aufsichtspersonal im Bad steht rechtlich nicht am Rand, sondern in der Pflicht.

  • § 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
  • Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung bei Nichthandeln möglich
  • Garantenstellung bedeutet: Wer Aufsicht führt, muss eingreifen

Die Vorstellung, dass man lieber „nichts tut“, um keine Fehler zu machen, ist schlicht falsch und rechtlich gefährlich.


Haftung: Falsch helfen ist selten strafbar – Nichtstun dagegen schon

Immer wieder hört man den Mythos, man könne durch ungeschickte Hilfeleistung „schlimmer machen“ und dann haftbar werden.
Juristisch ist das nicht haltbar.

Das OLG München (20.01.2022 – 1 U 7114/20) stellt klar:

  • Ersthelfer können nur belangt werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  • Wer ernsthaft versucht zu retten, steht unter Haftungsschutz.
  • Das Risiko liegt beim Unterlassen, nicht beim Handeln.

Für das Aufsichtspersonal gilt das erst recht – sie sind Profis, und die Erwartung ist, dass sie aktiv eingreifen.


Beatmung oder nicht? Was wirklich zählt

Die Leitlinien des European Resuscitation Council (ERC 2021) sind eindeutig:

  • Standard: 30 Herzdruckmassagen : 2 Beatmungen
  • Wenn Beatmung nicht möglich oder nicht zumutbar istausschließlich Herzdruckmassage

Reine Herzdruckmassagen sind medizinisch wirksam und juristisch abgesichert.

Für Schwimmmeister heißt das:

  • Keine Pflicht zur Beatmung um jeden Preis
  • Kein Rechtsverstoß, wenn aus hygienischen oder situativen Gründen darauf verzichtet wird
  • Entscheidend ist: Die Reanimation muss sofort beginnen

Die eigentliche Gefahr ist Untätigkeit

Schwimmbäder sind Hochrisikobereiche. Sekunden ohne Sauerstoff entscheiden über neurologische Schäden oder Tod.
„Rescue Anne“ steht genau dafür: Jede Minute zählt.

Darum ist die klare juristische Botschaft:

  • Zusehen ist rechtswidrig.
  • Handeln ist geboten – und geschützt.
  • Perfekte Technik ist schön, aber nicht entscheidend.
  • Die einzige echte Pflichtverletzung ist das Unterlassen.

Fazit: Aufsicht heißt Verantwortung – und Mut zum Handeln

Für Badebetriebe und ihr Aufsichtspersonal gilt:

  • Garantenstellung ernst nehmen
  • Reanimationsabläufe regelmäßig trainieren
  • Angst vor Fehlern ablegen – sie ist unbegründet
  • Wissen, dass der rechtliche Schutz auf der Seite der Helfenden steht

„Rescue Anne“ erinnert uns daran, dass Hilfe kein Risiko, sondern eine Pflicht ist. Wer hilft, macht alles richtig – wer nicht hilft, verletzt seine Verantwortung.