Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden: Wer grundlegende Sicherheitsregeln in einem Schwimmbad missachtet und in eine Wasserrutsche klettert, übernimmt die volle Haftung für daraus entstehende Unfälle und Verletzungen. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, klare Regeln durchzusetzen und Badegäste über Risiken aufzuklären.

Fallbeispiel: In einem Freizeitbad kletterten zwei Besucher in den Auslaufbereich einer steilen Wasserrutsche und blockierten ihn. Ein Badegast, der die Rutsche ordnungsgemäß benutzte, prallte ungebremst auf die blockierenden Personen und erlitt eine dauerhafte Bewegungsbeeinträchtigung aufgrund eines Schienbeinbruchs. Die „Geisterkletterer“ wurden zu einem Schmerzensgeld von 5.000 € verurteilt (OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 – 2 U 271/11).

Kern der Entscheidung
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einem anderen einen Schaden zufügt. Ein Hineinklettern in den Auslaufbereich einer Rutsche stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, da grundlegende und einleuchtende Sicherheitsvorkehrungen ignoriert werden. Die Haftung der Beklagten war eindeutig, da sie durch das Blockieren des Rutschenauslaufs eine fahrlässige Körperverletzung verursacht haben.

Was bedeutet das für dich als Betreiber?
Ein klares Regelwerk ist essenziell – ebenso wie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln beachtet werden. Sichtbare Hinweise und ggf. physische Barrieren, wie Drehkreuze, helfen, Unfälle zu vermeiden und Haftungsfragen im Vorfeld zu klären.