Unerwartet klar: Auch die E-Zigarette fällt unter das „Handyverbot“
Viele glauben, das Handyverbot am Steuer betreffe nur Smartphones. Das OLG Köln sieht das anders.
Mit Beschluss vom 25.09.2025 (III-1 ORbs 139/25) stellte das Gericht fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Damit gelten dieselben Regeln wie beim Smartphone – inklusive Bußgeld und Punkt.
Der Fall: Dampfstärke einstellen – und schon ist es ein Verstoß
Ein Autofahrer passte während der Fahrt am Touchdisplay seiner E-Zigarette die Dampfleistung an.
Kein Telefon, keine Kommunikation – trotzdem ein klarer Regelverstoß.
Die Begründung:
- entscheidend ist nicht die Hauptfunktion des Geräts,
- sondern das Ablenkungspotenzial durch die Bedienung des Displays.
Das Gericht stellte keinen Unterschied fest zwischen:
- Lautstärkeänderung am Smartphone
und - Leistungsänderung an einer E-Zigarette.
Beides bedeutet: Blick weg von der Straße, Hand vom Steuer – und das reicht aus.
Juristische Einordnung: Warum die E-Zigarette erfasst ist
§ 23 Abs. 1a StVO erfasst elektronische Geräte, die:
- einen Touchscreen besitzen (Satz 2),
- Informationen anzeigen (Satz 1), etwa Akkustand, Leistung oder Temperatur.
Eine moderne E-Zigarette erfüllt beides.
Damit ist jede Nutzung, die über das Halten hinausgeht, ein Benutzen im Sinne der Vorschrift – einschließlich Wischen, Tippen und Menüwechseln.
Folge:
150 Euro Bußgeld + 1 Punkt in Flensburg.
Warum das Urteil logisch ist
Technisch gesehen unterscheidet sich eine E-Zigarette mit Display kaum von anderen Mini-Elektronikgeräten:
- Sie hat ein Interface,
- verlangt aktive Aufmerksamkeit,
- erfordert motorische Bedienung.
Wer während der Fahrt den Blick auf ein Display richtet – egal welches – schafft ein Verkehrsrisiko.
Das Gericht zieht damit eine klare Linie, die sachlich kaum zu kritisieren ist.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Kurz gesagt:
Alles, was ein Display hat und Aufmerksamkeit fordert, fällt unter § 23 Abs. 1a StVO.
Dazu gehören:
- E-Zigaretten
- Musikplayer
- Smartwatches
- Navi-Geräte ohne Sprachsteuerung
- elektronische Zigarettenheizer
- Fahrradcomputer im Auto
- und natürlich Smartphones
Wer daran herumtippt, fährt im Zweifel ohne Fahrerlaubnis – zumindest für ein paar Sekunden.
Fazit: Kein Überschwang, sondern konsequente Anwendung des Gesetzes
Das Urteil erweitert nicht willkürlich die StVO, sondern nutzt die vorhandenen Begriffe konsequent.
Die zentrale Idee des § 23 Abs. 1a StVO lautet: Ablenkung minimieren.
Und genau das passiert hier.
Wer während der Fahrt seine E-Zigarette einstellt, riskiert denselben Vorwurf wie beim Handy – völlig zu Recht.
