Ein Klassiker im Bad – und ein rechtliches Minenfeld

In vielen Schwimmbädern gehört es zum Alltag: Der Schwimmmeister gibt eine Sonnenliege oder einen Tauchring nur „gegen Ausweis“ heraus, die Kasse verlangt beim Spindvertrag eine Ausweiskopie „für alle Fälle“ – etwa, falls die Rechnung nicht bezahlt oder der Schlüssel nicht zurückgegeben wird. Was lange gängige Praxis war, ist nach aktueller Rechtslage jedoch hochproblematisch: Der Personalausweis ist weder ein zulässiges Pfand noch eine beliebig kopierbare „Sicherheitsgarantie“.

Für Badbetreiber und Gemeinden bedeutet das: Wer hier nicht aufpasst, verstößt schnell gegen das Personalausweisgesetz (PAuswG) und die DSGVO – mit entsprechenden Risiken bei Beschwerden oder Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden. Gleichzeitig gibt es rechtssichere Alternativen, mit denen sich der Betrieb trotzdem wirksam absichern kann.

Rechtlicher Rahmen: Personalausweisgesetz und DSGVO

Das PAuswG regelt, wer den Ausweis verlangen, prüfen und in welcher Form er kopiert werden darf; die DSGVO bestimmt, wann personenbezogene Daten verarbeitet, gespeichert und aufbewahrt werden dürfen.

§ 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG ist dabei der zentrale Dreh‑ und Angelpunkt: „Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“ Unternehmen im Freizeitbereich – also auch Bäder – dürfen den Ausweis damit zwar zur Einsicht verlangen, aber nicht als Pfand einbehalten.

Darf der Schwimmmeister den Ausweis als Pfand nehmen?

Die kurze Antwort lautet: Nein. Weder das kommunale Hallenbad noch das Spaßbad dürfen den Personalausweis als Pfand für Leihgegenstände wie Schwimmbrillen, Tauchringe, Schwimmbretter oder Sonnenliegen einfordern.
Der Ausweis bleibt Eigentum der Bundesrepublik (§ 4 Abs. 2 PAuswG) und der Gesetzgeber wollte bewusst verhindern, dass er als Sicherungsmittel „aus der Hand gegeben“ wird – unter anderem wegen der Missbrauchsgefahr der elektronischen Identitätsfunktionen.

Datenschutz‑Fachbeiträge und Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden betonen außerdem, dass bei einer Pfandhinterlegung alle auf dem Ausweis enthaltenen Daten vollständig dem Zugriff Dritter ausgesetzt sind – ein unnötig hohes Risiko für Identitätsdiebstahl und Missbrauch.
Das Bundesministerium des Innern rät auf dem offiziellen Personalausweisportal ausdrücklich davon ab, den Ausweis als Pfand zu hinterlegen, und verweist auf alternative Sicherheiten wie Geldbeträge oder andere Wertgegenstände.

„Aber wir machen das doch nur kurz“ – hilft die Einwilligung?

In der Praxis wird häufig argumentiert: „Die Gäste sind doch einverstanden, sie geben den Ausweis ja freiwillig.“ Juristisch lässt sich damit das Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG jedoch nicht aushebeln.
Es handelt sich um eine zwingende öffentlich‑rechtliche Schutzvorschrift, die den Ausweisinhaber gerade davor schützen soll, ihn als Pfand abgeben zu müssen; eine vermeintliche „Einwilligung“ im Kassenbereich ändert an der Unzulässigkeit der Forderung nichts.

Weder in der Hausordnung noch in internen Dienstanweisungen darf geregelt sein, dass ein amtlicher Ausweis als Pfand zu hinterlegen ist. Solche Klauseln wären mit dem PAuswG unvereinbar und sollten gestrichen werden.

Kopie des Ausweises bei Spind‑ oder Jahreskartenvermietung?

Anders gelagert, aber ebenso kritisch, ist die Frage der Ausweiskopie. Viele Bäder möchten bei Ganzjahresspinden, Dauerliegeplätzen oder hohen Rechnungsbeträgen „auf Nummer sicher“ gehen und greifen deshalb zum Kopierer.
Hier gilt § 20 Abs. 2 PAuswG: Eine Ausweiskopie darf nur vom Ausweisinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung gefertigt werden und muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein; außerdem darf die Kopie nur vom Inhaber selbst an Dritte weitergegeben werden.

Zusätzlich greift voll die DSGVO, insbesondere die Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO: Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW stellt klar, dass Unternehmen nur solche Daten aus dem Ausweis erfassen dürfen, die zur Vertragserfüllung nötig sind – etwa Name, Anschrift und gegebenenfalls Geburtsdatum – und dass vollständige Ausweiskopien in den meisten Fällen nicht erforderlich und damit unzulässig sind.

Wann ist eine Ausweiskopie überhaupt zulässig?

Fachbeiträge und offizielle Stellungnahmen nennen enge Voraussetzungen, unter denen Kopien zulässig sein können:

  • Es gibt eine passende Rechtsgrundlage (z.B. eine gesetzliche Pflicht wie im Geldwäsche‑ oder Telekommunikationsrecht, nicht bloß „es wäre praktisch“).
  • Die Kopie dient ausschließlich Identifizierungszwecken und ist für diesen Zweck erforderlich.
  • Nicht benötigte Daten werden geschwärzt (z.B. Seriennummer, Zugangsnummer, MRZ‑Zeile).
  • Die Kopie wird gelöscht, sobald der Zweck entfällt (keine Vorratsspeicherung „für alle Fälle“).

Gerade bei Freizeit‑ und Badeinrichtungen fehlen regelmäßig spezielle gesetzliche Identifizierungspflichten, wie sie etwa für Banken, Hotels oder Mobilfunkanbieter teilweise bestehen.
Für Spind‑ und Liegenvermietung in Bädern bedeutet das: Eine Ausweiskopie lässt sich in der Regel weder mit „Vertragserfüllung“ noch mit einem „berechtigten Interesse“ rechtfertigen, weil identische Sicherheit auch mit deutlich datensparsameren Mitteln erreicht werden kann.

Offene Rechnung oder verlorener Schlüssel: Reicht der Blick in den Ausweis?

Ja. Für den Abschluss eines Spind‑ oder Liegevertrages darf und soll das Bad die Identität des Vertragspartners prüfen, wenn es auf diese Person ankommt.
Dafür genügt es, den Ausweis kurz einzusehen, die relevanten Daten (Name, Anschrift, ggf. Geburtsdatum) zu notieren und mit einem Vermerk wie „Identität geprüft am …“ zu dokumentieren – eine Kopie ist hierfür gerade nicht notwendig.

Selbst für den Fall späterer Forderungsdurchsetzung (z.B. offener Rechnungsbetrag, nicht zurückgegebener Schlüssel, beschädigter Spind) reicht die Dokumentation der Personendaten aus; Gerichte oder Inkassodienstleister verlangen keine Ausweiskopie als Anspruchsvoraussetzung.
Datenschutzbehörden haben Vermieterpraxis‑Fälle, in denen standardmäßig Ausweiskopien „für die spätere Klage“ verlangt wurden, ausdrücklich als „absolut rechtswidrig“ bewertet – der Verweis auf mögliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten genügt als Rechtfertigung nicht.

Einlasskontrolle vs. Ausweiskopie im Bad

Viele Betreiber wollen Altersgrenzen oder Hausverbote durchsetzen und denken deshalb über Ausweiskopien nach. Rechtlich ist hier streng zu unterscheiden zwischen:

  • reiner Sichtkontrolle: Der Ausweis wird gezeigt, Daten werden verglichen, der Gast steckt ihn wieder ein – das ist unproblematisch und datenschutzrechtlich zulässig.
  • Kopie oder Scan: Es wird ein Foto gemacht, gescannt oder kopiert und gespeichert – dafür braucht es eine saubere Rechtsgrundlage und strenge Beachtung von Datenminimierung.

Für Zugangskontrollen in Bädern reicht die Sichtprüfung des Ausweises (z.B. zur Klärung des Alters) aus; eine dauerhafte Speicherung von Ausweisdaten oder Kopien ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Bäder

Aus der Rechtslage lassen sich für Schwimmbäder, Thermen und Freizeitbäder folgende praxisnahe Leitlinien ableiten:

  • Kein Ausweis als Pfand
    Der Personalausweis (und grundsätzlich auch der Reisepass) wird nicht mehr als Pfand für Leihgegenstände oder Spinde akzeptiert; entsprechende Hinweise in AGB, Hausordnung oder Dienstanweisungen sind zu entfernen.
  • Alternative Sicherheiten nutzen
    Statt Ausweis als Pfand werden Bargeldpfand, Pfandchips, Pfandkarten oder andere Wertgegenstände genutzt; zusätzlich kann im Vertrag eine pauschale Ersatzleistung für verlorene Schlüssel/Spinde geregelt werden.
  • Datenminimierung beachten
    Für Spind‑ und Liegenvermietung werden nur die unbedingt erforderlichen Daten erfasst (Name, Anschrift, ggf. Geburtsdatum), keine Ausweisnummern oder vollständigen Kopien.
  • Sichtkontrolle statt Kopie
    Die Identität wird durch Blick auf den Ausweis geprüft; es erfolgt ein Vermerk „Daten geprüft am …“, aber keine Kopie oder Speicherung von Ausweisbildern.
  • Löschkonzept definieren
    Personenbezogene Daten zu Verträgen werden nur so lange gespeichert, wie es für Vertrag und gesetzliche Aufbewahrungspflichten notwendig ist; danach werden sie gelöscht bzw. anonymisiert.
  • Mitarbeitende schulen
    Schwimmmeister, Kassenkräfte und Aufsichtspersonal erhalten klare Anweisungen und Schulungen, insbesondere dazu, dass sie weder Ausweise einbehalten noch „schnell mal kopieren“ dürfen.

Beispiel für rechtssichere Formulierungen in Hausordnung und Dienstanweisung

Für Hausordnung oder AGB eines Bades können etwa folgende Grundsätze aufgenommen werden:

  • „Zur Identitätsfeststellung kann das Badpersonal die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments verlangen. Das Dokument wird ausschließlich zur Einsicht genutzt und unmittelbar an den Gast zurückgegeben.“
  • „Als Pfand für Leihgegenstände (z.B. Liegen, Sportgeräte) werden keine amtlichen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) akzeptiert.“
  • „Für die Vermietung von Spinden oder Liegeplätzen werden Name und Anschrift des Mieters erfasst. Eine Kopie von Ausweisdokumenten wird nicht angefertigt oder gespeichert.“

In internen Dienstanweisungen lässt sich ergänzen, dass bei Zweifeln an der Identität oder im Konfliktfall die Badeaufsicht oder die verantwortliche Leitung hinzuzuziehen ist – nicht aber zum „Einsammeln“ von Ausweisen.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit ohne Mehraufwand

Der Verzicht auf Personalausweis‑Pfand und Ausweiskopien bedeutet für Schwimmbäder keinen Kontrollverlust, sondern im Gegenteil mehr Rechtssicherheit und ein Plus an Vertrauen bei den Gästen.
Wer seine Prozesse entlang von PAuswG und DSGVO ausrichtet, schützt nicht nur sensible Ausweisdaten, sondern reduziert auch das Risiko von Beschwerden und Sanktionen – und zeigt zugleich, dass Datenschutz und sicherer Badebetrieb sehr gut zusammenpassen.