Das Urteil des OLG Hamm (20.06.2005, Az. 8 U 234/04) gibt dir klare Antworten.

Selbst wenn deine Gäste gezwungen sind, ihre Kleidung und Wertsachen in einem Spind zu verstauen, weil sie diese nicht mit in die Sauna/Schwimmbad nehmen können, bist du als Betreiber nicht für den Diebstahl verantwortlich. Warum? Weil der Gast den Schlüssel zum Spind behält und somit die Sachherrschaft über seine Gegenstände nicht vollständig auf dich überträgt. Du stellst lediglich eine Aufbewahrungsmöglichkeit bereit, aber übernimmst nicht den Besitz der Gegenstände. Der Gast hat weiterhin jederzeit Zugriff auf seine Sachen – also bleibt die Verantwortung bei ihm. (§ 854 BGB)

Zweitschlüssel? Kein Problem! Selbst wenn du als Betreiber einen Ersatzschlüssel zu den Spinden hast, führt das nicht dazu, dass du den Besitz an den eingeschlossenen Gegenständen übernimmst. Der Zweitschlüssel ist nur für Notfälle, wie z. B. Schlüsselverlust, vorgesehen und wird nicht im regulären Betrieb genutzt. Das bedeutet: Du hast allenfalls Mitbesitz, aber keine Haftung für die Wertsachen deiner Gäste.

Kontrollgänge und eine Sichtkontrolle deiner Mitarbeiter im Umkleidebereich sind völlig ausreichend. Eine weitere elektronische Türsicherung oder andere aufwendige Maßnahmen sind nicht erforderlich. Diese würden die Erwartungen an deine Sicherungsmaßnahmen überspannen und könnten ohnehin nicht verhindern, dass sich Diebe als Gäste ausgeben und Zugang erhalten.

Vorsicht: Verwahre keine Gegenstände in Betriebsräumen! Handys, Ausweise oder Portemonnaies der Gäste haben nichts beim Personal zu suchen. Hier kann eine ausdrücklicher Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB vorliegen!