Im April 2025 hat das Oberlandesgericht Hamm (4 U 77/24) ein Urteil gesprochen, das in der Praxis vieler Schwimmbäder eine größere Rolle spielt, als es auf den ersten Blick scheint. Ein Betreiber wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.500 Euro verpflichtet, weil er eine Klausel in seiner Haus- und Badeordnung verwendete, die trotz neuer Formulierung im Kern denselben Rechtsverstoß wiederholte, den er bereits Jahre zuvor per Unterlassungserklärung abgestellt hatte.

Der Fall ist lehrreich, weil er zeigt: Nicht die Formulierung entscheidet, sondern die tatsächliche Wirkung der Klausel.


Worum ging es?

Der Betreiber verlangte bei Verlust von Zugangsberechtigungen wie ChipCoins, Garderobenschlüsseln oder Leihsachen eine „Sicherheitsleistung“ von 80 Euro. Die Idee: Der Chip könne erst nach Schließung des Bades zugeordnet werden und die Sicherheitsleistung diene als Zwischenlösung. Anschließend sollte der Differenzbetrag zwischen der Sicherheitsleistung und den tatsächlichen Chipbelastungen ausgeglichen werden.

So weit, so nachvollziehbar – jedenfalls auf den ersten Blick.

Juristisch hat das OLG Hamm jedoch genau hingesehen und die Klausel nicht nur am Wortlaut, sondern an ihren praktischen Folgen gemessen. Und die waren eindeutig problematisch.


Warum die Klausel unzulässig war – trotz anderer Bezeichnung

Das Gericht stellte klar, dass die neue Klausel die gleichen Risiken und Nachteile für Gäste begründete wie die alte, bereits verbotene Regelung:

  1. Der Betrag konnte dauerhaft einbehalten werden, wenn der Chip nicht mehr auffindbar oder nicht zuordenbar war – also genau in den typischen Verlustfällen.
    Die Sicherheitsleistung wirkte damit wie ein pauschaler Schadensersatz.
  2. Für Leihsachen oder verlorene Schlüssel war eine Abrechnung nicht möglich, sodass der Betrag automatisch beim Betreiber verblieb. Auch das ist ein Schadensersatz ohne Verschulden.
  3. Missbräuchliche Nutzung durch Dritte wurde dem Gast zurechnet, selbst wenn dieser daran kein Verschulden traf.
    Das begründet eine verschuldensunabhängige Haftung – und genau diese ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zulässig.
  4. Weil die Klausel mehrdeutig war, wurde sie nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (also des Betreibers) ausgelegt. Auch das verstärkte die Unwirksamkeit.

Damit lag eine funktional identische Klausel vor – und das trotz anderer Bezeichnung und trotz scheinbar „neuer“ Konstruktion.

Das Gericht stellte damit ausdrücklich klar:
Eine verbotene Klausel bleibt verboten – auch wenn man sie sprachlich „modernisiert“. Entscheidend ist stets die tatsächliche Rechtsfolge.


Die Folge: Vertragsstrafe von 4.500 Euro

Der Betreiber hatte 2017 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er genau diese Art der verschuldensunabhängigen Haftung verbindlich ausgeschlossen hatte. Die Wiederverwendung einer inhaltsgleichen Klausel stellt einen klaren Verstoß gegen diese Verpflichtung dar.

Da bei solchen Unterlassungserklärungen ein Verschulden vermutet wird und der Betreiber nichts vortrug, was ihn entlastet hätte, war die Vertragsstrafe fällig.


Warum dieses Urteil für alle Schwimmbadbetreiber relevant ist

Viele Betreiber verwenden in ihren Badeordnungen ähnliche Klauseln – oft in gutem Glauben, manchmal sogar nach Mustern, die seit Jahren kursieren. Doch die Anforderungen der Gerichte sind streng, und gerade bei:

  • ChipCoin-Systemen
  • Schlüsseln und Wertfachverlusten
  • Leihsachen
  • pauschalen Entgelten bei Verlust
  • Sicherheitsleistungen und Kautionen

besteht ein erhebliches Risiko, unzulässige verschuldensunabhängige Haftungsregelungen zu schaffen.

Wer in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurde oder Unterlassungserklärungen abgegeben hat, muss besonders vorsichtig sein: Schon geringfügige sprachliche Änderungen können ausreichen, um erneut eine inhaltsgleiche – und damit verbotene – Klausel zu schaffen.


Was Betreiber jetzt tun sollten

  1. AGB und Badeordnung vollständig überprüfen – nicht nur sprachlich, sondern juristisch funktional.
  2. Keine Haftung ohne Verschulden für Gäste – weder direkt noch indirekt durch pauschale Zahlungen oder Sicherheitsleistungen.
  3. Abrechnungsmechanismen prüfen: Was passiert, wenn ein Chip nicht mehr zuordenbar ist?
  4. Keine Pauschalen, die im Ergebnis einbehalten werden, wenn der Gast keinen Schaden verursacht hat.
  5. Prüfen, ob Unterlassungserklärungen aus der Vergangenheit noch Wirkung entfalten – denn diese gelten zeitlich unbefristet.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht eindrücklich, dass Betreiber bei der Gestaltung von Haus- und Badeordnungen nicht nur auf klare Formulierungen achten müssen, sondern vor allem auf die tatsächliche rechtliche Wirkung ihrer Klauseln. Wer hier ungenau arbeitet oder alte Fehler „neu verpackt“, riskiert teure Vertragsstrafen und Unterlassungsverfahren.

Eine professionelle juristische Prüfung lohnt sich – und schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern sorgt auch dafür, dass Gäste fair und transparent behandelt werden.