Die Beschäftigung von Jugendlichen in Schwimmbädern – ob als Azubi oder Aushilfe – bringt rechtliche Besonderheiten mit sich. Hier sind die wichtigsten Punkte zu Arbeitszeiten, Wochenendarbeit, Events und der Rolle von Auszubildenden.
1. Arbeitszeiten: Klar geregelt!
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gelten folgende Regeln:
– Maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG).
– Nach 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten Pause, ab 6 Stunden 60 Minuten (§ 11 JArbSchG).
– Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen 12 Stunden Ruhezeit liegen (§ 13 JArbSchG).
– Abenddienste sind bis 22:00 Uhr erlaubt – z. B. bei verlängerten Öffnungszeiten (§ 14 JArbSchG).
2. Wochenend- und Feiertagsarbeit
In der Freizeitwirtschaft (inkl. Schwimmbädern) dürfen Jugendliche auch am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten:
– Samstage und Sonntage: erlaubt, aber nur mit einem Ersatzruhetag in der gleichen Woche (§ 16 JArbSchG).
– Feiertage: erlaubt, wenn der Betrieb es erfordert – ebenfalls mit einem Ersatzruhetag (§ 17 JArbSchG).
3. Events: Was ist erlaubt?
Dürfen Jugendliche bei besonderen Veranstaltungen wie einer Mitternachtssauna oder einem Nachtbaden helfen? (§ 14 JArbSchG)
– Nach 22:00 Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten – auch nicht bei Events. Solche Aufgaben müssen von volljährigen Mitarbeitern übernommen werden.
– Jugendliche können vor 22:00 Uhr unterstützen, z. B. bei der Vorbereitung, Empfang oder leichten Tätigkeiten.
4. Saunaeinsatz: Vorsicht!
Der Einsatz in der Sauna ist stark eingeschränkt:
– Nacktheit: Tätigkeiten in Bereichen, in denen Gäste nackt sind, können als sittlich gefährdend gelten (§ 22 JArbSchG).
– Hitze: Arbeiten bei hohen Temperaturen können gesundheitsschädlich sein und sind deshalb nicht geeignet (§ 22 JArbSchG).
– Ausbildungsausnahme: Kurze, überwachte Einsätze sind möglich, wenn sie unmittelbar mit dem Ausbildungszweck verbunden sind (§ 14 JArbSchG).
5. Sind Auszubildende vollwertige Arbeitskräfte?
Nein! Nach § 14 Abs. 3 BBiG gilt:
– Azubis sind keine „billigen Arbeitskräfte“. Sie dürfen nur Tätigkeiten übernehmen, die dem Ausbildungszweck dienen.
– Arbeiten wie ständiges Aufräumen oder Routineaufgaben sind nur in einem vertretbaren Rahmen erlaubt.
– Ziel ist immer die Förderung und Vermittlung von Fähigkeiten – nicht die Abdeckung von Personallücken.
Fazit: Klare Regeln für eine gute Zusammenarbeit!
Ob Arbeitszeiten, Events oder Saunaeinsatz: Mit den richtigen Rahmenbedingungen sorgst du für eine rechtssichere und sinnvolle Beschäftigung deiner jungen Mitarbeitenden. Und du schaffst ein Umfeld, in dem sie lernen und sich entwickeln können.
Wie gehst du mit der Planung und dem Einsatz von Jugendlichen um? Teile gerne deine Erfahrungen oder Fragen – ich freue mich auf den Austausch!
