Dürfen Badegäste gewerbliche Angebote wie Schwimmkurse während der Badezeit ohne Absprache durchführen? Klare Antwort: Nein! Hier die wichtigsten Punkte, um rechtssicher zu handeln:

Warum ist ein Vertrag nötig?
Laut § 823 BGB liegt die Verkehrssicherungspflicht bei dir. Das bedeutet: Du bist verpflichtet, Risiken für Badegäste zu minimieren. Gewerbliche Aktivitäten wie Schwimmkurse erhöhen das Risiko – ohne klare Vereinbarungen über Aufsicht und Haftung kannst du im Ernstfall belangt werden. Das Hausrecht obliegt dir gemäß § 903 BGB.

Tipp: Nutze einen schriftlichen Nutzungsvertrag, der Folgendes regelt:
– Verantwortlichkeiten für die Wasseraufsicht (DGfdB R 94.16, Abschnitt 4.4 ff.).
– Genaue Nutzungszeiten und -bereiche (DGfdB R 94.16, Abschnitt 4.3 ff.).

Haus- und Badeordnung als Basis
Eine präzise Haus- und Badeordnung schützt dich. Gewerbliche Nutzungen sollten explizit ohne Genehmigung untersagt sein. Gleichzeitig gibt sie dir die Grundlage, Verstöße zu sanktionieren.
Hilfestellung:
– Die Mustervorlage in DGfdB R 94.17, Anhang § 2 Abs. 5.
– Hinweis gemäß § 305 BGB: Damit die Hausordnung rechtswirksam ist, sollte sie gut sichtbar aushängen vor dem Ticketkauf erwähnt werden.

Parallelbetrieb: So bleibt es geordnet
Wenn Badegäste und Kursangebote zeitgleich im Becken sind, ist eine strikte Trennung Pflicht:
– Abgrenzung durch Leinen oder separate Becken.
– Klar beschilderte Bereiche mit erkennbarer Zuständigkeit der Aufsicht (DGfdB R 94.16, Abschnitt 4.3.4).

Sicherheit als oberstes Gebot
Die Verkehrssicherungspflicht erfordert, dass du die Sicherheit aller Badegäste gewährleistest. Das umfasst:
– Klare Organisation von Betriebs- und Wasseraufsicht (DGfdB R 94.05, Abschnitt 5.3 ff.).
– Die Betriebsaufsicht muss ausschließlich durch Fachkräfte erfolgen (DGfdB R 94.05, Abschnitt 5.2, 6.2 ff.).

Ohne geregelte gewerbliche Nutzung können Haftungsfragen schnell zum Problem werden. Auch bei privaten Kursangeboten musst du sicherstellen, dass alle Beteiligten den Sicherheitsstandards entsprechen.