Seit dem April 2024 ist der Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legal. Doch bedeutet das, dass Freibäder jetzt zu „Bubatz-Zonen“ werden?
Klare gesetzliche Vorgaben: Konsumverbot in Bädern!
Laut § 5 Abs. 2 Nr. 4 KCanG ist der Konsum von Cannabis in öffentlich zugänglichen Sportstätten – und damit auch in Schwimmbädern – sowie in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite beträgt laut Gesetz 100 Meter vom Eingangsbereich.
Das bedeutet konkret:
– Kiffen im Schwimmbad? Verboten!
– Kiffen vor dem Eingang oder auf der Liegewiese? Wenn näher als 100 m: Auch verboten!
– Hausrecht gilt weiterhin! Betreiber können eigene Konsumverbote in der Haus- und Badeordnung ergänzen.
Wichtige Punkte für Schwimmbadbetreiber 🚨
– Haus- und Badeordnung anpassen: Nach DGfdB R 94.17 ist der Zutritt für berauschte Personen bereits ausgeschlossen – eine Ergänzung für ein explizites Cannabisverbot ist sinnvoll.
– Aufklärung für Gäste: Infotafeln oder digitale Hinweise sorgen für Klarheit.
– Mitarbeiterschutz: Nach DGUV Vorschrift 1 § 15 Abs. 2 dürfen Beschäftigte sich nicht in einen Zustand versetzen, der sie oder andere gefährdet – das gilt auch für Cannabis!
– Schutz der Badegäste: Konsumverbote schützen besonders Familien, Kinder und Jugendliche.
Tipp: Zur schnellen Orientierung gibt es die „Bubatzkarte“ mit allen Verbotszonen: www.bubatzkarte.de
Fazit
Freibäder sind rauchfreie Zonen – egal ob Tabak oder Cannabis. Wer sich erholen will, kann das auch ohne Joint am Beckenrand. 😉
