Der Vorfall: Sekunden der Unachtsamkeit, lebensgefährliche Folgen
Im November 2024 wurde im Stadtbad Berlin-Lankwitz ein vierjähriges Mädchen leblos im Wasser gefunden. Zwei Reanimationen waren notwendig – das Kind überlebte nur knapp.
Jetzt hat das Amtsgericht Tiergarten die 23-jährige Mutter zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (noch nicht rechtskräftig).
Der Vorwurf: grobe Verletzung der Aufsichtspflicht.
Warum wurde die Mutter verurteilt?
Die Richterin machte es deutlich:
Die Mutter hatte ihre Tochter unbeaufsichtigt auf einer Bank zurückgelassen, um selbst schwimmen zu gehen.
Für ein Kind, das nicht schwimmen kann, ist das ein massives Risiko – mit vorhersehbar lebensgefährlichen Folgen.
Juristische Grundlage ist § 171 StGB:
„Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Gericht sah genau diese grobe Pflichtverletzung als erfüllt an.
Klare Aussage des Gerichts: Die Verantwortung liegt bei den Eltern
Die Richterin formulierte es unmissverständlich:
Die Verantwortung für ein nicht schwimmendes Kind liege „zu 100 Prozent bei den Eltern“.
Damit stellt das Gericht klar:
- Die Badeaufsicht führt keine Individualaufsicht.
- Aufsichtskräfte haben die Betriebs- und Wasseraufsicht, aber nicht die Aufgabe, einzelne Kinder ständig im Blick zu behalten.
- Die Verantwortung für Nichtschwimmer bleibt uneingeschränkt bei den Eltern oder Begleitpersonen.
Diese Differenzierung ist zentral – und wird im Alltag oft ignoriert.
Was bedeutet das für Schwimmbäder?
1. Klare Kommunikation
Bäder müssen deutlich machen, dass sie keine Überwachung jedes einzelnen Kindes leisten können.
Hinweise an Eingängen, in der Halle und online sollten das klar vermitteln.
2. Personal entlasten – Verantwortung richtig zuordnen
Das Urteil zeigt:
Elternfehler können strafbar sein – nicht jeder Vorfall ist automatisch ein Organisationsversagen des Bads.
3. Aufsichtspersonal bleibt dennoch in der Pflicht
Die allgemeine Wasseraufsicht muss professionell, lückenlos und nach R 94.05 erfolgen.
Aber: Sie ersetzt nicht die Aufsicht über Schutzbefohlene.
4. Prävention ernst nehmen
- Deutliche Hinweise zu Nichtschwimmern
- Klare Beckenmarkierungen
- Aufklärung, dass Schwimmflügel keinen Schutz vor Ertrinken bieten
- Kampagnen zu „Aktiver Elternaufsicht“
Viele schwere Unfälle entstehen durch Minuten der Unaufmerksamkeit.
Fazit: Die Verantwortung lässt sich nicht abgeben
Dieser Fall zeigt es drastisch:
Die Aufsicht über kleine Kinder ist eine Elternpflicht, die niemand sonst übernehmen kann.
Schwimmbäder müssen ihre eigenen Pflichten erfüllen – aber sie sind nicht die Ersatzaufsicht für unbegleitete oder schlecht beaufsichtigte Kinder.
Die Botschaft ist hart, aber notwendig:
Sicherheit im Bad beginnt bei den Eltern – und sie endet nicht beim Beckenrand.
