In meinem damaligen Masterstudium im Wirtschaftsrecht habe ich mich intensiv mit der rechtlichen Thematik der Videoüberwachung in Schwimmbädern auseinandergesetzt. Dabei wurde schnell klar, dass diese Form der Überwachung einerseits mehr Sicherheit für Badegäste und Personal bietet, andererseits aber auch einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt – insbesondere bei leicht bekleideten Personen und Kindern.
Das Recht auf persönliche Selbstbestimmung des Gastes ist verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG verankert und findet sich auch in Art. 1 Abs. 2 DS-GVO sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK wieder. Dies zeigt, dass die Rechte des Einzelnen einen hohen Stellenwert haben, den Betreiber unbedingt berücksichtigen müssen. Es reicht nicht, den Einsatz von Überwachungssystemen in einer Haus- und Badeordnung festzuhalten – wie es etwa in einem Urteil des LG Koblenz (Urteil vom 19.12.2013 – 3 O 205/13) in Bezug auf ein Fitnessstudio klargestellt wurde.
Eine Videoüberwachung in Schwimmbädern kann grundsätzlich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden. Dennoch müssen die Rechte der Betroffenen, wie in Art. 15-21 DS-GVO geregelt, streng beachtet werden. Betreiber sind verpflichtet, regelmäßig eine umfassende Datenschutz-Folgenabschätzung gem Art. 35 DS-GVO durchzuführen, insbesondere wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht.
Besonders die Beweissicherung, z. B. bei Ertrinkungsunfällen, ist seit Jahren ein umstrittenes Thema. Gerichte streiten sich immer wieder über die Zulässigkeit von Videoaufnahmen zur Beweissicherung. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des BGH vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17.
Wer sich intensiver mit dieser Thematik befassen möchte, dem stelle ich gerne meine umfangreiche Sammlung an Rechtsprechungen zur Verfügung. Einfach bei mir melden!
Zur Unterstützung bei der rechtssicheren Umsetzung bietet der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit dem Düsseldorfer Kreis eine Orientierungshilfe („Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“), die als wertvolle Grundlage für Unternehmen dient.
Schwimmbadbetreiber sollten sich über diese Anforderungen bewusst sein, um nicht nur die Sicherheit zu erhöhen, sondern auch datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Datenschutzbeauftragte und externe Berater sind hierbei unverzichtbare Partner.
