Die Sicherheit unserer Gäste hat für uns oberste Priorität. Dennoch bewegen wir uns beim Thema Taschenkontrollen in einem rechtlich sensiblen Bereich, den wir sehr ernst nehmen.

Solche Kontrollen dürfen nicht willkürlich erfolgen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 03.11.1993 – VIII ZR 106/93 und vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95) sind Taschenkontrollen nur bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat zulässig. Ohne einen solchen Verdacht sind allgemeine oder stichprobenartige Kontrollen unzulässig – selbst dann, wenn sie in der Haus- oder Badeordnung oder in den AGB stehen.

Natürlich erlaubt uns das Hausrecht, bestimmte Regeln für den Zutritt und Aufenthalt in unserem Schwimmbad festzulegen. Doch auch dieses Recht hat Grenzen – nämlich dort, wo Grundrechte unserer Gäste betroffen sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt jede Person vor unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre. Eine pauschale Taschenkontrolle ohne Anlass kann daher nicht nur rechtswidrig, sondern im Einzelfall sogar als Nötigung (§ 240 StGB) gewertet werden – insbesondere, wenn sie nach dem Ticketkauf verlangt wird, zum Beispiel am Drehkreuz.

Liegt dagegen ein konkreter Verdacht vor, ist ausschließlich die Polizei befugt, eine Kontrolle durchzuführen.

Unser Ziel ist klar: Wir wollen Sicherheit und Rechtskonformität in Einklang bringen, damit sich alle Gäste bei uns wohl und sicher fühlen können.

Ich freue mich über Rückmeldungen und den fachlichen Austausch zu diesem Thema. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.