Das Sozialgericht Hannover hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 (Az. S 22 U 203/23, nicht rechtskräftig) ein klares Signal gesetzt: Nicht alles, was nach beruflicher Gelegenheit aussieht, ist im rechtlichen Sinne auch eine Dienstreise.
Der Fall des Geschäftsführers zeigt exemplarisch, wie dünn die Linie zwischen beruflicher Veranlassung und privater Freizeitaktivität tatsächlich ist – und welche rechtlichen Risiken daraus entstehen können.
Der konkrete Fall: Eine Skitour, die keine war
Der Kläger – Geschäftsführer seines Unternehmens – wurde zu einer viertägigen Veranstaltung namens „Skitour 2023“ in Österreich eingeladen. Die Einladung versprach zwei Dinge: „erholsame Tage“ und Fachvorträge. Die Idee dahinter: Wintersport kombiniert mit fachlichem Austausch und Networking.
In der Praxis lief es anders.
Die Fachvorträge mussten mangels Referenten komplett ausfallen. Was übrig blieb, war der freizeitorientierte Teil: Skifahren, gemeinsame Abende – und ein Programm, das im Kern eher nach Kurzurlaub aussah als nach Fortbildung. Der Geschäftsführer schloss sich einer ambitionierten Skigruppe an, stürzte bei einer Abfahrt und brach sich das Bein. Er meldete den Unfall als Arbeitsunfall – die Unfallkasse lehnte ab.
Die Rechtsfrage: Woran misst sich ein Arbeitsunfall?
Der zentrale Punkt in solchen Fällen ist immer derselbe:
War die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt wesentlicher Bestandteil der Arbeit?
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur Verrichtungen, die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stehen. Freizeitaktivitäten und eigenwirtschaftliche Handlungen sind vom Schutz ausgeschlossen.
Das SG Hannover analysierte deshalb drei Punkte:
1. Charakter der Veranstaltung
Bereits die Einladung zeigte klar einen erheblichen Freizeit- und Erholungsanteil. Eine „Skitour mit erholsamen Tagen“ ist kein branchenüblicher Tagungsrahmen.
2. Tatsächliche Durchführung
Die geplanten Fachvorträge – der einzige objektive berufliche Teil – fielen vollständig aus. Der Tagesschwerpunkt verschob sich zwangsläufig Richtung Freizeit.
3. Tätigkeit im Unfallmoment
Das Gericht formulierte es unmissverständlich:
Skifahren ist eine private Tätigkeit.
Kein Geschäftsführer hat berufsbedingt die Pflicht, eine Skipiste herunterzufahren.
Dass Networking auch beim Après-Ski stattfinden kann, ist sozial üblich – rechtlich jedoch irrelevant.
Damit war der Unfall nicht versichert. Die Argumentation des Klägers, es habe sich um beruflichen Austausch gehandelt, lief ins Leere.
Warum mittelbare Nutzenargumente nicht ziehen
Ein häufiges Missverständnis: „Aber ich habe dort Geschäftskontakte gepflegt!“
Das Gericht macht klar: Ein möglicher mittelbarer Vorteil für das Unternehmen ersetzt keinen tatsächlichen beruflichen Pflichtbezug.
Networking ist kein Freifahrtschein für Unfallversicherungsschutz, wenn die konkrete Tätigkeit privat bleibt.
Daraus folgt: Eine Reise kann „beruflich wirken“ – aber rechtlich trotzdem Freizeit sein
Unternehmen nutzen immer häufiger besondere Formate:
Berggasthof-Workshops, Outdoor-Teambuilding, hybride Events mit Freizeitanteilen.
Das kann funktionieren – allerdings nur, wenn der berufliche Zweck klar dominiert und verbindlich strukturiert ist.
Sonst entsteht genau das Problem wie hier:
- Die Veranstaltung kippt ins Private.
- Die Teilnehmer gestalten den Tag selbst.
- Der Arbeitgeber hat keine Weisungs- oder Organisationsbefugnis mehr.
- Die konkrete Tätigkeit ist rein privat.
- Versicherungsschutz entfällt.
Das Gericht betont die Trennschärfe bewusst. Man will verhindern, dass Freizeitaktivitäten über den Deckmantel „Netzwerken“ in die gesetzliche Unfallversicherung rutschen.
Was heißt das für Arbeitgeber und Geschäftsführer konkret?
1. Klare Zweckdefinition – schriftlich festhalten
Was ist Ziel der Reise? Fortbildung? Strategie-Workshop? Messe?
Je unschärfer das Ziel, desto eher wird die Reise privat eingeordnet.
2. Verbindliches Programm erstellen
Ein berufliches Programm darf nicht „nice to have“ sein. Es muss verpflichtend, klar strukturiert und tatsächlich durchgeführt werden.
Fallen Programmpunkte ersatzlos aus, verschiebt sich automatisch der Charakter.
3. Freizeit und Dienst klar trennen
Freizeitblöcke sind erlaubt – aber die versicherungsrelevanten Tätigkeiten müssen identifizierbar bleiben.
Je mehr Zeit privat verbracht wird, desto geringer die Chance auf Anerkennung.
4. Teilnahmebedingungen sauber definieren
Eine Person allein aus dem Unternehmen reicht nicht, um eine betrieblich veranlasste Gemeinschaftsveranstaltung zu begründen.
5. Interne Kommunikation nicht vernachlässigen
Teilnehmende müssen wissen, wann sie „im Job“ sind – und wann nicht.
Gerade Führungskräfte vergessen das gerne auf Events.
Fazit: Zwischen Piste und Paragraf liegt nur ein schmaler Grat
Der Fall zeigt: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht dafür da, Freizeitunfälle mit beruflicher Verpackung zu übernehmen.
Auch außergewöhnliche Dienstreisen können versichert sein – aber nur, wenn der berufliche Zweck im Vordergrund steht und klar erkennbar bleibt.
Sobald der Tagesablauf faktisch in den Freizeitmodus kippt, endet der Schutz.
Für Arbeitgeber und Führungskräfte bedeutet das: Strukturen schaffen, Erwartungen klären und Inhalte verbindlich gestalten. Sonst wird aus der vermeintlichen Dienstreise schnell ein privater Kurzurlaub – mit allen rechtlichen Folgen.
