Der Fall: Ein Zahn weniger nach einem harmlosen Poolspiel
Ein Urlaubsgast steht im Pool, Bierdose in der Hand, spielt locker mit einem Ball mit – bis der Ball ihn am Hinterkopf trifft und er anschließend gegen den Beckenrand prallt. Ergebnis: Ein ausgeschlagener Schneidezahn.
Die Forderung an den Mitspieler: Zahnarztkosten und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Hinweisbeschluss vom 14.04.2025, 15 S 7420/24) hat diesen Anspruch jedoch klar verneint.
Warum kein Schadensersatz? Das Gericht bleibt nüchtern
1. Freizeitaktivitäten = allgemeines Lebensrisiko
Bei typischen Spielen – egal ob im Garten, am Strand oder im Pool – gehören leichte Verletzungen zum normalen Risiko des Lebens.
Keine Pflichtverletzung → kein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB.
2. Stehen mit Bierdose im Pool = klare Eigengefährdung
Die Reaktionsfähigkeit war durch den Drink in der Hand bewusst reduziert.
Diese Selbstgefährdung fällt dem Kläger auf die eigenen Füße – § 254 BGB (Mitverschulden).
3. Wer weiter mitspielt, ist Teilnehmer – mit allen Folgen
Solange der Gast nicht klar zeigt, dass er ausgestiegen ist, gilt er als freiwilliger Mitspieler.
Damit trägt er die typischen Risiken eines aktiven Spiels.
Was bedeutet das für Schwimmbäder?
Auch wenn der Fall im Urlaub spielte: Die Grundsätze sind identisch zu Situationen in öffentlichen Bädern.
Wesentliche Aussagen für die Praxis:
- Typische Freizeitrisiken sind kein Haftungsfall.
Wer freiwillig spielt, trägt eine eigene Verantwortung. - Betreiber haften erst bei echter Pflichtverletzung.
Also z. B. bei fehlender Aufsicht, mangelhaften Anlagen oder grober Fahrlässigkeit. - Nicht jeder Unfall ist ein Organisationsversagen.
Viele Gäste überschätzen ihre eigene Reaktionsfähigkeit – oft mit Getränk oder Handy in der Hand. - Aufsichtspersonal muss eingreifen, wenn ein Spiel objektiv gefährlich ausartet (z. B. harte Würfe in vollen Becken).
Aber: Normale, harmlose Ballspiele sind in der Regel vom allgemeinen Lebensrisiko gedeckt.
Fazit: Mehr Eigenverantwortung, weniger Automatismus
Dieser Fall macht deutlich:
Nicht jede Verletzung begründet eine Haftung – schon gar nicht, wenn die Ursache in eigenen Entscheidungen liegt. Freizeit bleibt Freizeit, und wer freiwillig mitmacht, muss die typischen Risiken mittragen.
Für Betreiber heißt das:
Sorgfalt ja – Überverantwortung nein.
Erst wenn Aufsichtspflichten verletzt werden, beginnt die Haftung. Alles andere gehört zum normalen Verhalten von Badegästen.
