Der rechtliche Durchbruch: R 94.05 als verbindlicher Maßstab

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 23.11.2017 (III ZR 60/16) klar festgelegt:
Die DGfdB-Richtlinie R 94.05 zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht gilt als antizipiertes Sachverständigengutachten.

Damit steht fest:
Diese Richtlinie ist kein freiwilliger Leitfaden, sondern der maßgebliche Standard, an dem Gerichte die Arbeit von Badebetrieben und Aufsichten messen.


Was bedeutet „antizipiertes Sachverständigengutachten“?

Es handelt sich um eine fachliche Regel, die von Experten entwickelt und allgemein anerkannt ist. Gerichte können darauf zurückgreifen, ohne im Einzelfall ein neues Gutachten einzuholen.
Die Inhalte gelten wie festgeschriebenes Fachwissen.

Konsequenz:
Wer die R 94.05 missachtet, weicht vom anerkannten Stand der Technik und Sicherheit ab – und trägt im Streitfall die volle Begründungslast.


Haftungsrisiko: Abweichungen werden schnell teuer

Die R 94.05 ist der objektive Prüfmaßstab für:

  • Aufsichtsdichte und -organisation
  • Personalqualifikation
  • Bereichsbegehungen
  • Rettungsmittel
  • Dokumentationspflichten
  • Umgang mit Gefahrenlagen
  • Sicherheit in Umkleiden, Duschen und Nebenbereichen

Wer hier nachlässig arbeitet, riskiert gravierende Konsequenzen:

  • Haftung wegen Pflichtverletzung
  • Beweislastumkehr bei groben Verstößen
  • Nachweislast liegt dann beim Betreiber: Er muss belegen, dass der Schaden trotz korrekter Umsetzung unvermeidbar gewesen wäre

Das ist in der Praxis kaum zu halten.


Was Betreiber jetzt zwingend tun müssen

1. Aktuelle Fassung der R 94.05 einführen

Nicht die alte Version aus Schubladen, sondern die laufend aktualisierte Richtlinie.

2. Verbindliche Integration in Dienstanweisungen

Alle intern geltenden Regeln müssen die Anforderungen der R 94.05 widerspiegeln.

3. Regelmäßige Schulungen

Aufsichten müssen die Vorgaben kennen – und nachweislich geschult sein.

4. Qualitätsmanagement anpassen

Checklisten, Rundgänge, Dokumentation und Kontrollen müssen den Standard abbilden.

5. Lücken schließen und Abweichungen dokumentieren

Wo bauliche oder organisatorische Gründe eine Abweichung nötig machen, müssen Betreiber schriftlich begründen, warum trotzdem ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist.


Fazit: R 94.05 ist Pflicht – nicht Kür

Mit der Anerkennung durch den BGH ist die R 94.05 zum maßgeblichen Sicherheits- und Haftungsstandard geworden.
Wer sie ignoriert, stellt sich außerhalb des rechtlichen Rahmens.

Für Betreiber bedeutet das:
Umsetzen, dokumentieren, kontrollieren – und damit rechtssicher handeln.