Klare Linie des LAG Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 22.05.2025 (5 Sa 284 a/24) ein deutliches Signal gesetzt:
Fällt ein Mitarbeiter wegen einer selbst verschuldeten Gesundheitsbeeinträchtigung aus, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.
Im konkreten Fall ließ sich eine Pflegekraft tätowieren. Die Stelle entzündete sich, die Mitarbeiterin wurde arbeitsunfähig – und verlangte Lohnfortzahlung.
Das Gericht lehnte ab.
Die juristische Begründung
§ 3 EFZG greift nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden eintritt.
Entscheidend war hier:
- Tätowierungen sind freiwillig.
- Das Infektionsrisiko ist bekannt und objektiv belegt (1–5 %).
- Die Pflegekraft hat sich bewusst einem medizinisch unnötigen Risiko ausgesetzt.
Das Gericht ordnete dieses Verhalten als grob fahrlässig ein.
Damit entfällt die Entgeltfortzahlung.
Was bedeutet das für Arbeitgeber in der Praxis?
1. Klare Ursachenklärung einfordern
Arbeitnehmer müssen nicht jede medizinische Diagnose offenlegen – aber sie müssen erklären, wodurch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.
Wer schweigt, riskiert den Anspruch.
2. Dokumentation ist Pflicht
Wenn Hinweise auf selbst gewählte Risiken bestehen, sollte der Arbeitgeber dies kurz dokumentieren.
Dazu gehören:
- kosmetische Eingriffe
- Tätowierungen
- Piercings
- Schönheits-OPs
- Risikosport
- vermeidbare Verletzungen durch Freizeitaktionen
3. Einzelfall prüfen – keine Pauschalurteile
Nicht jeder private Eingriff führt automatisch zum Ausschluss der Lohnfortzahlung.
Rechtslage:
- Medizinisch notwendige Eingriffe: Immer geschützt (z. B. Weisheitszähne).
- Gesellschaftlich akzeptierte Risiken: Ebenfalls geschützt (z. B. Skifahren), es sei denn, es wurde besonders leichtsinnig gehandelt.
- Freiwillige Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit: kritisch – hier kann der Anspruch entfallen.
4. Konsequente Anwendung
Wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit aus einem vermeidbaren und frei gewählten Risiko resultiert, darf die Entgeltfortzahlung verweigert werden.
Das Gericht gibt Arbeitgebern dafür eine tragfähige Grundlage.
Fazit: bewusstes Risiko = kein Lohn
Das Urteil macht es klar:
Entgeltfortzahlung ist kein Freifahrtschein. Wer sich freiwillig Tätowierungen oder andere unnötige Eingriffe zumutet und dadurch krank wird, trägt das Risiko selbst.
Arbeitgeber sollten die Fälle sauber prüfen, rechtlich einordnen und nicht automatisch zahlen.
Das LAG hat die Leitplanken gesetzt – und sie sind eindeutig.
