Das BAG setzt ein klares Zeichen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 03.06.2025 (9 AZR 104/24) entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht durch Prozessvergleich abbedungen werden kann.
Das trifft eine Praxis, die in vielen Kündigungsschutzverfahren üblich ist: Urlaub wird „mitverglichen“, oft als versteckter Preis für eine höhere Abfindung.
Das ist jetzt endgültig vom Tisch.
Der Fall: Vergleich geschlossen – Urlaub trotzdem fällig
Der Arbeitnehmer war lange krank und erhielt im Prozessvergleich eine Abfindung. Im Vergleich stand, der Urlaub sei „in natura gewährt“.
Später verlangte er die Urlaubsabgeltung für sieben Tage – insgesamt 1.615,11 €.
Das BAG gab ihm Recht.
Warum? Weil der gesetzliche Mindesturlaub nicht verzichtbar ist, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Die Kernaussagen des BAG
1. Mindesturlaub ist unverzichtbar
§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG verbietet jede abweichende Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers.
Ein Verzicht ist ausgeschlossen – egal ob im Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag oder Prozessvergleich.
2. Keine Sonderrolle für Prozessvergleiche
Selbst wenn beide Seiten zustimmen und der Text scheinbar eindeutig ist:
Ein Vergleich kann den gesetzlichen Mindesturlaub nicht beseitigen.
3. „In natura gewährt“ reicht nicht
Wenn objektiv kein Urlaub genommen wurde, liegt keine Erfüllung vor.
Eine Formulierung im Vergleich ersetzt die tatsächliche Urlaubsgewährung nicht.
4. Nur bei echter Anspruchsunklarheit wäre ein Tatsachenvergleich möglich
Das setzt voraus, dass beide Seiten ernsthaft nicht wissen, ob ein Anspruch besteht.
Hier war die Lage klar – und damit war jeder „Verzicht“ unwirksam.
5. Arbeitgeber können sich nicht auf „Vertrauen“ berufen
Der Hinweis, man habe auf die Wirksamkeit der Vergleichsklausel vertraut, zählt nicht.
Unwirksame Klauseln bleiben unwirksam – Punkt.
Konsequenzen für die Praxis
- Keine Verzichtsklauseln mehr im Rahmen von Vergleichen oder Aufhebungsverträgen.
- Urlaubsansprüche und Abgeltung sauber separat behandeln.
- Vergleiche dürfen Mindesturlaub nicht „wegformulieren“.
- Arbeitgeber sollten damit rechnen, dass Arbeitnehmer trotz Vergleich noch Ansprüche geltend machen können.
Wer versucht, Urlaub im Paket „mit abzugelten“, produziert nur Risiken und teure Nachforderungen.
Fazit: Mindesturlaub ist nicht verhandelbar
Das BAG hat die Linie des Gesetzes noch einmal geschärft.
Der gesetzliche Mindesturlaub lässt sich weder verkaufen noch verrechnen noch „mitvergleichen“.
Wer rechtssicher arbeiten will, trennt Urlaubsansprüche konsequent vom Vergleichsinhalt – ohne Grauzonen.
