Ein Unfall, der jeden Betreiber wachrütteln muss

Ein Badegast rutscht – verbotenerweise – in Bauchlage mit dem Kopf voran die Wasserrutsche hinunter. Am Ende prallt er gegen die Beckenwand. Die Folge: Querschnittslähmung.
Das ist kein Betriebsrisiko „am Rand“, sondern ein Ereignis, das jeden trifft, der Verantwortung für eine Anlage trägt.

Das OLG Oldenburg (26.03.2025 – 14 U 49/24) bewertet die Sache klarer, als vielen lieb sein dürfte:
Warnschilder reichen nicht. Eine Rutsche muss so konstruiert sein, dass selbst vorhersehbares Fehlverhalten keine lebensgefährliche Gefahr auslöst.


Die Kernpunkte des Urteils

Das Gericht legt den Maßstab hoch:

  • Fehlverhalten von Gästen ist vorhersehbar.
    Betreiber können sich nicht auf das Argument zurückziehen, jemand habe „gegen die Regeln verstoßen“.
  • Sicherheitskonstruktion steht über Verbotsschildern.
    Hinweis-, Warn- oder Verbotszeichen sind nötig, aber rechtlich nicht ausreichend, wenn die bauliche Gestaltung selbst ein erhebliches Verletzungsrisiko birgt.
  • Haftungsverteilung:
    • Betreiber: 40 %
    • Hersteller: 50 %
      Beide tragen Verantwortung – und keiner kann sich auf den anderen berufen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber seine Signalwirkung ist eindeutig.


Was bedeutet das für Betreiber in der Praxis?

1. „Normalbetrieb“ reicht nicht – Sicherheit muss auch den Worst Case abdecken

Gäste nutzen Anlagen falsch. Immer.
Das muss bei statischer Auslegung, Rutschgeometrie, Aufprallzonen und Materialauswahl berücksichtigt werden.

2. Warnschilder sind keine Haftungsversicherung

Sie verhindern keine Haftung, wenn die Anlage selbst objektiv gefährlich ist.

3. Regelmäßige technische Überprüfungen sind Pflicht

Jährliche Kontrollen durch Hersteller, TÜV oder qualifizierte Prüfer sind unverzichtbar – und müssen dokumentiert sein. Ohne Nachweis steht man vor Gericht schlechter da.

4. Gästesicherheit ist kein subjektives Gefühl – sie ist objektiv messbar

Die Frage ist nicht: „Versteht der Gast das Schild?“
Sondern: „Kann der Gast selbst bei Fehlverhalten überleben?“


Der unangenehme Teil: Selbstkritik als Betreiber

Dieser Fall zwingt zu einer ehrlichen Frage:
Sind unsere Sicherungskonzepte robust genug – auch für das, was wir nicht geplant haben?

Viele Anlagen verlassen sich auf Schilder und Personalhinweise.
Das Urteil macht klar: Das ist zu wenig.

Bauliche Sicherheit, technische Redundanz und realistische Fehlerszenarien sind der Maßstab.


Fazit: Dieses Urteil ist ein Weckruf

Auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist – die Richtung ist deutlich. Die Verantwortung beginnt nicht beim Gast, sondern beim Betreiber und Hersteller. Wer Sicherheitsrisiken nur über Schilder delegiert, handelt fahrlässig.

Sicherheit muss so gedacht werden, dass sie auch dann schützt, wenn Gäste sich falsch verhalten. Genau das fordert das Gericht – und genau das sollte ohnehin Standard sein.