Warum ein Blackout kein theoretisches Szenario ist
Der flächendeckende Stromausfall in Portugal hat gezeigt, wie schnell kritische Infrastruktur ausfallen kann. Für Schwimmbäder wäre ein vergleichbarer Blackout in Deutschland mehr als nur eine Betriebsstörung – er hätte massive technische, sicherheitsrelevante und rechtliche Folgen.
Betreiberpflicht: Verkehrssicherung hört beim Stromausfall nicht auf
Betreiber haften nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen.
Der BGH (VI ZR 11/79) verlangt, Nutzer vor Gefahren zu schützen, mit denen sie nicht rechnen müssen. Dazu gehören auch Ausfälle von sicherheitsrelevanten Anlagen.
Für Schwimmbäder heißt das klar:
Notstrom für Chlorgasüberwachung, Alarmsysteme und Notbeleuchtung ist Pflicht, nicht Luxus.
Das bestätigt auch DIN EN 15288 (z. B. 6.3.1 lit. j).
Chlorgas: Ohne Energieversorgung entsteht akute Lebensgefahr
Chlorgasräume und Dosieranlagen dürfen niemals ohne funktionierende Überwachung betrieben werden.
Die einschlägigen Vorschriften – TRGS 510, ArbStättV § 4, BetrSichV § 4 Abs. 6, GefStoffV § 6 – verlangen durchgehend belastbare Sicherheitssysteme.
Fällt der Strom aus und fehlt Notstromversorgung, kann ein Gasaustritt unbemerkt bleiben. Das ist nicht nur ein technisches Problem, sondern ein unmittelbares Gesundheitsrisiko.
Technikschäden: Versicherungsschutz ist nicht selbstverständlich
Gebäude- und Maschinenversicherungen leisten nur, wenn die Ursache versichert ist. Stromausfälle, Überspannungen und Netzrückkehr-Schäden müssen ausdrücklich eingeschlossen sein.
Kritisch wird es vor allem bei Spannungsspitzen nach einem Blackout – eine häufige Ursache für zerstörte Steuerungen und Pumpenantriebe.
Betriebsunterbrechung: Ohne Sachschaden oft kein Geld
Bei Betriebsunterbrechungen zahlen Versicherer in der Regel nur, wenn ein versicherter Sachschaden zugrunde liegt.
Das OLG München (24 U 2051/21) hat bestätigt:
Fahrlässig verursachte Stromausfälle können ersatzfähig sein – reine Stromausfälle ohne Sachschaden dagegen meist nicht.
Ein Blackout bedeutet daher für viele Bäder: Stillstand ohne Erstattungsanspruch.
Netzbetreiber: Haftung nur in Ausnahmefällen
Nach § 11 Abs. 3 EnWG haften Netzbetreiber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der BGH (VI ZR 144/13) hat zudem klargestellt, dass Gefährdungshaftung nur in klaren Ausnahmefällen greift, etwa bei massiven Überspannungsschäden.
In der Praxis heißt das: Auf Schadenersatz vom Netzbetreiber sollte niemand zählen.
Was Betreiber jetzt tun müssen
Ein Blackout ist nicht vermeidbar, aber seine Folgen können beherrschbar gemacht werden:
- Notstrom für alle sicherheitsrelevanten Systeme (Chlorgas, Alarm, Notlicht)
- Versicherungspakete prüfen: Stromausfall, Überspannung, Betriebsunterbrechung
- Notfall- und Evakuierungspläne dokumentieren und trainieren
- Mitarbeiter schulen, damit im Ernstfall keine Zeit verloren geht
Fazit: Blackout ist ein reales wirtschaftliches und rechtliches Risiko
Schwimmbäder sind komplett stromabhängig. Ein Ausfall bedeutet nicht nur Betriebsunterbrechung, sondern im Extremfall erhebliche Gefahren für Besucher und Mitarbeitende.
Wer sich vorbereitet, reduziert Haftungsrisiken und schützt den eigenen Betrieb vor schweren Schäden.
