Schwimmbäder kämpfen mit steigenden Kosten: Personal, Energie, Reparaturen – alles wird teurer. Trotzdem dürfen Preise für Abos nicht einseitig erhöht werden, nur weil der Betrieb teurer geworden ist. Das Gesetz setzt klare Grenzen.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verbietet Klauseln, die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Genau das passiert, wenn Preisanpassungen intransparent oder einseitig ausgestaltet sind.
Klare Linie der Rechtsprechung
Die Gerichte haben über Jahre hinweg festgelegt, wie Preisanpassungsklauseln aussehen müssen, um wirksam zu sein.
Grundsatz: Preis-Leistung muss im Gleichgewicht bleiben
BGH, 15.11.2007 – II ZR 247/06: Eine Klausel ist nur zulässig, wenn objektive Kriterien genannt sind und das Verhältnis von Preis und Leistung nicht verschoben wird.
Kostensteigerung ja, Willkür nein
BGH, 25.11.2015 – VIII ZR 360/14: Preiserhöhungen sind nur erlaubt, wenn sie auf klar benannten Kostenfaktoren basieren – und wenn eine Pflicht zur Preissenkung bei Kostenrückgang ebenfalls vorgesehen ist.
Zustimmung durch Nutzung? Nein.
LG Bamberg, 15.03.2024 – 13 O 730/22: Das bloße Durchgehen durch ein Drehkreuz im Fitnessstudio gilt nicht als Zustimmung zur Preiserhöhung.
Für Schwimmbäder bedeutet das: Schweigen oder Nutzung ist keine Zustimmung.
Was Schwimmbäder zwingend beachten müssen
Damit eine Preisanpassungsklausel rechtskonform ist, braucht sie vier Elemente:
- Klarer Anlass: Worauf reagiert die Anpassung?
- Konkret definierte Voraussetzungen: Welche Kostenfaktoren lösen die Änderung aus?
- Regelung des Umfangs: Wie stark darf angepasst werden?
- Reziprozität: Wenn Kosten sinken, muss auch eine Preissenkung vorgesehen sein.
- Sonderkündigungsrecht: Kunden müssen bei Erhöhung aussteigen können.
Fehlt eines dieser Elemente, ist die Klausel in der Regel unwirksam.
Best Practices für realistische und rechtssichere Modelle
Dynamische Preisformeln
Eine saubere Lösung ist die Bindung an objektive Werte wie:
- Verbraucherpreisindex
- Energiepreis-Index
- Nachweisbare Kostenpositionen des Bads
Das schafft Transparenz und ist juristisch belastbar.
Saubere und frühzeitige Kommunikation
Kunden wollen verstehen, warum sie mehr zahlen sollen. Wer Erhöhungen gut begründet und rechtzeitig ankündigt, vermeidet Ärger und stärkt Vertrauen.
Klare AGB statt schwammiger Formulierungen
Keine pauschalen Aussagen wie „Anpassungen vorbehalten“.
AGB müssen exakt beschreiben, wie und warum Preise steigen (oder sinken).
Fazit: Preisanpassungen brauchen ein solides Fundament
Wer Preisänderungen einfach in die AGB schreibt und hofft, dass Kunden es akzeptieren, riskiert Abmahnungen und wirksame Widersprüche.
Transparenz, klare Mechanismen und nachvollziehbare Kriterien sind die einzige rechtssichere Grundlage, um Schwimmbad-Abos wirtschaftlich und kundenfreundlich zu gestalten.
