Foto- und Videoaufnahmen in Schwimmbädern sind längst Alltag: Social-Media-Posts, Imagevideos, Presseberichte, Aufnahmen von Veranstaltungen oder interne Dokumentationszwecke. Viele Betreiber glauben, dass ein Aushang am Eingang – etwa „Heute finden Foto- und Videoaufnahmen statt“ – ausreichend ist, um Gäste ausreichend zu informieren und rechtlich abzusichern.

Doch das ist ein gefährlicher Irrtum.
Schwimmbäder sind aus rechtlicher Sicht ein besonders sensibler Bereich. Die Anforderungen an Foto- und Videoaufnahmen sind hier deutlich strenger als in vielen anderen Einrichtungen.

Der folgende Beitrag zeigt detailliert, worauf Betreiber achten müssen, wie DSGVO und Kunsturhebergesetz (KUG) zusammenspielen und warum Einwilligungen unverzichtbar sind.


1. Schwimmbäder als sensibler Bereich

Schwimmbäder sind kein neutraler Ort. Gäste befinden sich in einer privaten Freizeit- und mitunter sogar intimen Situation. Sie sind leicht bekleidet, oft eindeutig identifizierbar und nehmen die Umgebung nicht als „Medienkörper“ wahr.

Diese Besonderheiten führen dazu, dass Bildaufnahmen hier besonders tief in das Persönlichkeitsrecht eingreifen können – ähnlich wie in Saunen, Wellnessbereichen, Fitnessstudios oder Umkleiden.

Das erhöht den Schutzbedarf erheblich und verschärft die rechtlichen Anforderungen.


2. Zwei Rechtsregime greifen gleichzeitig: DSGVO + KUG

Sobald Personen erkennbar sind, greifen Datenschutzrecht und Recht am eigenen Bild gleichzeitig.

2.1 DSGVO: Verarbeitung personenbezogener Daten

Bild- und Videoaufnahmen, auf denen Menschen identifizierbar sind, gelten als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO.

Für ihre Verarbeitung braucht der Betreiber eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO – und in Schwimmbädern kommt praktisch nur Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) in Betracht.

2.2 KUG: Schutz der Bildnispersönlichkeit

Parallel gilt das Kunsturhebergesetz:

  • § 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  • § 23 KUG enthält Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind.

Das bedeutet:
Wer fotografiert und Bilder veröffentlicht, braucht stets eine vorherige Zustimmung nach beiden Rechtsregimen.


3. Warum ein Aushang am Eingang keine Einwilligung ist

Viele Betreiber verlassen sich auf Hinweisschilder. Doch ein Aushang erfüllt keine einzige der gesetzlichen Anforderungen einer wirksigen Einwilligung.

3.1 Einwilligung nach DSGVO muss aktiv und freiwillig sein

Art. 7 DSGVO verlangt:

  • Freiwilligkeit
  • Informiertheit
  • Spezifität
  • Unmissverständlichkeit
  • Nachweisbarkeit

Ein Schild am Eingang ist weder eine aktive noch eine freiwillige Handlung. Gäste haben de facto keine Wahl – sie müssten das Bad sonst verlassen. Damit fehlt es klar an der Freiwilligkeit.

3.2 Auch im KUG reicht ein Hinweis nicht aus

§ 22 KUG verlangt eine explizite vorherige Einwilligung.
„Betreten = Einverständnis“ ist unzulässig.

Gerichte sind hier eindeutig:
Für die Veröffentlichung von Bildnissen ist eine klare Zustimmung zwingend erforderlich – insbesondere bei Kindern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21).


4. Kinder: Zustimmung der Sorgeberechtigten ist zwingend

Kinder können selbst keine wirksame Einwilligung erteilen.
Deshalb müssen:

  • alle Sorgeberechtigten
  • vor der Aufnahme
  • ausdrücklich und dokumentiert

zustimmen.

Das bedeutet:

  • Keine Fotos von Kindergruppen ohne Elternzustimmung
  • Kein Fotografieren bei Kursen ohne vorherige Erlaubnis
  • Keine Einwilligung „der Begleitperson“
  • Keine stillschweigenden Zustimmungen

Hier sind die Gerichte besonders streng, da das Persönlichkeitsrecht von Kindern besonders schützenswert ist.


5. Die „Beiwerk“-Ausnahme – warum sie im Schwimmbad nicht greift

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bildnisse ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn Personen nur „Beiwerk“ der Landschaft oder einer sonstigen Umgebung sind.

Das klingt zunächst verlockend – ist aber im Schwimmbad praktisch nie anwendbar.

5.1 Was bedeutet Beiwerk?

Eine Person ist Beiwerk, wenn:

  • sie völlig austauschbar ist
  • sie für die Bildaussage keine Bedeutung hat
  • das Motiv ohne sie unverändert wäre

5.2 Warum Beiwerk im Schwimmbad ausgeschlossen ist

  • Menschen sind zentraler Teil der Szene
  • Sie prägen das Bild
  • Sie sind besonders identifizierbar
  • Schwimmbäder sind kein öffentlicher Raum
  • Gäste erwarten hier Privatsphäre, nicht fotografische Dokumentation

Damit scheidet die Beiwerk-Ausnahme rechtlich aus.


6. Was eine wirksame Einwilligung enthalten muss

Eine Einwilligung muss:

  • klar formuliert
  • vor der Aufnahme
  • freiwillig
  • dokumentiert

sein und folgende Angaben enthalten:

  • Zweck der Aufnahme (z. B. Social Media, Webauftritt, Pressearbeit)
  • Verantwortlicher + Fotograf/Dienstleister
  • Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 22 KUG
  • Speicherdauer
  • Verwendungsort der Bilder (Website? Instagram?)
  • Hinweis auf jederzeitiges Widerrufsrecht
  • Betroffenenrechte nach DSGVO

Einwilligungen sollten aus Nachweisgründen schriftlich oder digital erfolgen.


7. Was ohne Einwilligung erlaubt ist

Unproblematisch sind nur Aufnahmen, bei denen keine Personen identifizierbar sind:

  • leere Becken
  • Architekturaufnahmen
  • Technikräume
  • Bilder außerhalb der Öffnungszeiten
  • Aufnahmen mit vollständiger Unkenntlichmachung (z. B. Verpixelung)

Sobald Personen möglicherweise erkennbar sind, gelten die strengen Regeln der DSGVO und des KUG.


8. Risiken für Betreiber

Betreiber, die ohne Einwilligung fotografieren oder veröffentlichen, riskieren:

  • Unterlassungsansprüche
  • Schadensersatzforderungen (Art. 82 DSGVO)
  • Betroffene können Löschung verlangen
  • Bußgelder der Aufsichtsbehörden
  • Rufschäden durch öffentliche Kritik

Gerade bei Kinderfotos sind die Gerichte zunehmend konsequent und wenig tolerant.


Fazit

Foto- und Videoaufnahmen im Schwimmbad sind möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Aushänge reichen nicht aus. Die Beiwerk-Ausnahme greift nicht. Kinderfotos erfordern zwingend die Zustimmung aller Sorgeberechtigten.

Die einzig rechtssichere Lösung ist eine klare, dokumentierte Einwilligung nach DSGVO und KUG. Alles andere führt zu erheblichen rechtlichen Risiken.

Wer als Betreiber hier sauber und strukturiert vorgeht, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Persönlichkeitsrechte seiner Gäste – und handelt rechtlich korrekt.