Ein Hausverbot kann im Schwimmbadbetrieb notwendig sein, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Doch wann ist es rechtlich zulässig? Was müsst ihr als Betreiber beachten, damit es Bestand hat? Und welche Urteile geben Orientierung? Hier die wichtigsten Fakten:

Das Hausrecht: Eure Grundlage
Euer Hausrecht ergibt sich aus § 903 BGB:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Das bedeutet: Ihr dürft Personen den Zutritt zu eurem Schwimmbad verwehren, wenn es sachlich gerechtfertigt ist.

Typische Gründe für ein Hausverbot sind:
– Verstöße gegen die Hausordnung (z. B. unerlaubtes Filmen, Alkohol- oder Drogenkonsum).
– Gefährdung anderer Gäste oder Mitarbeiter (z. B. aggressives Verhalten).
– Sachbeschädigungen oder strafbare Handlungen.

Ein Hausverbot muss dabei immer verhältnismäßig und sachlich begründet sein.

Rechtsprechungen, die ihr kennen solltet
– BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 – V ZR 275/18:
Der BGH entschied, dass ein Hausverbot rechtmäßig ist, wenn es auf einem konkreten Fehlverhalten basiert. Ein pauschales Verbot, das gegen ganze Gruppen ausgesprochen wird (z. B. alle Jugendlichen einer bestimmten Gegend), ist rechtswidrig.
Merke: Objektive und nachvollziehbare Gründe sind entscheidend.
– VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2018 – Az.: 1 A 7030/17:
Kommunale Schwimmbäder unterliegen als öffentliche Einrichtungen besonderen Anforderungen. Ein Hausverbot darf nur ausgesprochen werden, wenn es sachlich gerechtfertigt ist und der Betroffene zuvor angehört wurde. Außerdem muss das Verbot schriftlich begründet sein.
Merke: Öffentliche Bäder müssen Transparenz und Anhörungsrechte sicherstellen.
BGH, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11:
Diskriminierende Hausverbote, die auf Merkmalen wie Herkunft, Geschlecht oder Religion basieren, sind unzulässig und verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Wie setzt ihr ein Hausverbot rechtssicher um?
Damit ein Hausverbot Bestand hat, sollte es:
– Klar formuliert sein: Wer ist betroffen, welche Bereiche sind eingeschlossen, und wie lange gilt es?
– Schriftlich erfolgen: Bei längeren Verboten oder bei kommunalen Schwimmbädern ist eine schriftliche Mitteilung mit Begründung Pflicht.
– Verhältnismäßig sein: Passt die Dauer und Schwere des Verbots an den Verstoß an. Kleine Regelverstöße erfordern kein dauerhaftes Verbot.

Besondere Fälle
Minderjährige: Bei Kindern oder Jugendlichen muss das Hausverbot besonders verhältnismäßig sein, und die Eltern sollten informiert werden.
Diskriminierung vermeiden: Ein Verbot darf nicht gegen das AGG (§ 19 AGG) verstoßen. Beispielsweise darf niemand aufgrund von Herkunft, Religion oder Geschlecht ausgeschlossen werden.