Gruppenbesuche sind ein wesentlicher Bestandteil des Badebetriebs – sei es durch Schulen, Vereine oder Jugendgruppen. Doch dabei stellen sich oft Fragen:
Wer trägt die Aufsichtspflicht? Müssen Begleitpersonen rettungsfähig sein? Und liegt es an euch als Betreiber, dies zu kontrollieren?

Hier die wichtigsten Fakten, die ihr wissen solltet:

Wer trägt die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht liegt bei den Begleitpersonen, wie Lehrern, Übungsleitern oder Betreuern. Das regelt § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen):
„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Pflicht genügt […]“

Das bedeutet: Lehrer, Trainer oder Betreuer sind dafür verantwortlich, dass die Gruppe sicher und regelkonform am Badebetrieb teilnimmt.

Eure Rolle als Schwimmbadbetreiber: Ihr seid für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verantwortlich – dazu gehört die Sicherheit des Schwimmbads und das Eingreifen bei Notfällen. Die individuelle Aufsichtspflicht bleibt jedoch immer bei den Begleitpersonen der Gruppe.

Müssen Begleitpersonen rettungsfähig sein?
Ob Begleitpersonen rettungsfähig sein müssen, hängt davon ab, aus welchem Kontext die Gruppe stammt:
– Schulen: Lehrkräfte, die Schwimmunterricht oder Badeausflüge begleiten, unterliegen den Richtlinien für die Sicherheit im Schulsport, die in den jeweiligen Bundesländern geregelt sind. Hier wird in der Regel ein Nachweis über das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (DRSA) Bronze verlangt.

– Vereine: Übungsleiter und Trainer müssen die Anforderungen ihrer Sportverbände erfüllen. Diese verlangen oft ein Rettungsschwimmabzeichen (Bronze oder höher) sowie eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung.

– Jugendgruppen: Einrichtungen, die Jugendgruppen betreuen (z. B. Jugendzentren, kirchliche Träger oder andere Organisationen), sind verpflichtet, persönlich und fachlich geeignete Betreuer für ihre Gruppen einzusetzen. Dazu gehört, dass diese Personen die Fähigkeit haben, die Gruppe sicher zu beaufsichtigen und in Notfällen angemessen zu reagieren. Rettungsfähigkeit wird dabei empfohlen, ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Müssen Schwimmbadbetreiber die Rettungsfähigkeit kontrollieren?
Nein, Schwimmbadbetreiber sind nicht verpflichtet, die Rettungsfähigkeit der Begleitpersonen zu kontrollieren. Eure Verantwortung umfasst:
– Die allgemeine Überwachung des Badebetriebs
– Die Sicherstellung, dass die Haus- und Badeordnung eingehalten wird
– Das Eingreifen bei Notfällen

Ausnahmen:
Wenn eine Gruppe das Schwimmbad exklusiv für eine Veranstaltung oder einen Kurs mietet, könnt ihr im Vorfeld vertraglich Nachweise über die Rettungsfähigkeit fordern oder wenn dies explizit in der Haus- und Badeordnung vorgeschrieben wird.