Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Betreiber von Schwimmbädern im Nassbereich eines Schwimmbeckens weder zusätzliche Gummimatten auslegen noch besondere Warnhinweise anbringen müssen. Dies ist eine wesentliche Klärung der Verkehrssicherungspflichten für Betreiber – und zeigt auf, was als ausreichend gilt, um Gäste zu schützen.
Fallbeispiel: Eine Schwimmbadbesucherin rutschte im Nassbereich einer Holztreppe nach einem Saunagang aus und verletzte sich. Trotz ihrer Klage entschied das Gericht, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen – eine geriffelte Holzstruktur und ein massiver Handlauf – als ausreichend angesehen wurden (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 28.08.2017, Az. 4 U 1176/17).
Kern der Entscheidung
Nach § 823 Abs. 1 BGB besteht eine Verkehrssicherungspflicht nur für jene Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nur schwer erkennbar sind. Der Nassbereich eines Schwimmbades ist jedoch „eine Gefahr, die vor sich selbst warnt“. Jeder Badegast weiß, dass dieser Bereich rutschig sein kann – daher sind zusätzliche Maßnahmen entbehrlich.
Was bedeutet das für dich als Betreiber?
Im Nassbereich sind stabile, rutschhemmende und zugelassene Materialien sowie Handläufe ausreichend, um Gäste zu schützen. Weitere Sicherheitsmaßnahmen wie Gummimatten oder Warnschilder sind nicht zwingend erforderlich. Wichtig bleibt, dass die gewählten Materialien funktional und wartungsarm sind, sodass sie den Nassbereich sicher machen.
Tipp für die Praxis
Achte darauf, Nassbereiche regelmäßig zu prüfen und instand zu halten, um sicherzustellen, dass rutschhemmende Beläge ihre Funktion erfüllen. Das Urteil ersetzt jedoch nicht die regelmäßige Reinigung bzw. das Trockenwischen der Bereiche.
