Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass Schwimmbadbetreiber eine umfassende Verkehrssicherungspflicht tragen und sicherstellen müssen, dass alle Bereiche gefahrlos betreten werden können. Ein Urteil, das zum Nachdenken über die Sicherheit der Gäste anregt.

Fallbeispiel: Ein 17 Monate altes Mädchen erlitt Verbrennungen, nachdem es auf eine durch Sonneneinstrahlung stark erhitzte Metallplatte im Boden trat. Die Betreiberin wurde zur Zahlung von 750 € Schmerzensgeld verurteilt, weil sie keine Schutzvorkehrungen getroffen hatte (LG Koblenz, Urteil vom 30.11.2020 – 1 O 62/20).

Rechtslage und Verantwortung
Nach § 823 Abs. 1 BGB musst du als Schwimmbadbetreiber sicherstellen, dass deine Anlagen keine vermeidbaren Gefahrenquellen enthalten. Besonders in Sommermonaten, wenn sich Metallflächen stark erhitzen können, liegt es in deiner Verantwortung, die Gäste zu schützen – sei es durch Absperrungen, Warnhinweise oder hitzebeständige Abdeckungen.

Besondere Herausforderung in Freibädern
Solche Metallplatten sind in Freibädern häufig zu finden, da sie als Abdeckungen von Pumpen, Winden für Schwimmbadabdeckungen oder Revisionsschächten dienen. Gerade hier ist besondere Vorsicht geboten, da diese Flächen sich schnell aufheizen und eine Gefahr für barfuß laufende Badegäste, besonders Kinder, darstellen können.

Tipp für dich als Betreiber
Integriere Gefährdungsanalysen in deine Wartungspläne und prüfe regelmäßig, ob bestimmte Gefahrenquellen – wie z. B. hitzeempfindliche Metallplatten – abgesichert werden müssen. Kleine Anpassungen, beispielsweise das helle Lackieren der Oberfläche jetzt in der Winterpause, können oft große rechtliche Konsequenzen verhindern.