In der Praxis stellen sich viele von uns die Frage, ob es rechtlich möglich ist, Ortsfremden höhere Eintrittspreise als Einheimischen zu berechnen. Der Betrieb eines Schwimmbads bringt hohe Kosten mit sich, und die Idee, Einheimische durch günstigere Preise zu unterstützen, erscheint verlockend. Doch wie sieht das rechtlich aus?
Ein Blick auf ein wegweisendes Urteil des BVerfG (Beschluss vom 19.07.2016 – 2 BvR 470/08) gibt uns eine klare Antwort: Eine differenzierte Preisgestaltung auf Basis des Wohnortes ist nur erlaubt, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Einfach nur den Wohnsitz als Kriterium zu nehmen, reicht nicht aus.
Was genau wurde entschieden?
Im konkreten Fall hatte ein österreichischer Staatsbürger geklagt, nachdem er beim Besuch eines von mehreren Gemeinden betriebenen Freizeitbades in Deutschland den vollen Eintrittspreis zahlen musste, während Einheimische einen Nachlass von etwa einem Drittel erhielten. Er sah sich diskriminiert und forderte den Differenzbetrag zurück.
Vorgelagerte Gerichte haben seine Klage abgewiesen, doch das Bundesverfassungsgericht hob die Urteile auf und stellte fest, dass diese Preisgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.
Was bedeutet das für uns Betreiber?
Selbst wenn unser Schwimmbad in privatrechtlicher Organisationsform geführt wird, gilt, wenn es vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand steht, die direkte Bindung an die Grundrechte. Dies bedeutet, dass wir den Gleichbehandlungsgrundsatz auch in der Preisgestaltung beachten müssen.
Legitime Gründe für Preisdifferenzierung: Eine Preisungleichheit kann dann gerechtfertigt sein, wenn sie legitime kommunale Ziele verfolgt, z. B. besondere Belastungen der Einwohner auszugleichen oder soziale und kulturelle Belange zu stärken. Aber Vorsicht: In vielen Fällen reicht der „Wohnsitz“ alleine nicht aus, um höhere Preise für Ortsfremde zu rechtfertigen (§ 134 BGB).
In unserem Fall – wenn das Schwimmbad auf Tourismus ausgerichtet ist und Auswärtige anziehen möchte – wäre eine Preisdiskriminierung problematisch. Das BVerfG stellte klar, dass solche Preisdifferenzen nicht gerechtfertigt sind, wenn das Bad Gewinne erzielen und Touristen anziehen soll. Das Ziel muss immer ein Gleichgewicht sein – gleiche Preise für gleiche Leistungen.
Wettbewerb und Vertrauen: Faire und transparente Preise schaffen Vertrauen und verbessern das Image des Bades. Gäste, die aufgrund höherer Preise für „Auswärtige“ abgeschreckt werden, kommen vielleicht nicht wieder. Eine offene Preispolitik sorgt dafür, dass das Bad langfristig konkurrenzfähig bleibt.
Wir wollen schließlich, dass alle Gäste – egal ob Einheimische oder Touristen – gerne und oft wiederkommen.
