Urteil: LG Nürnberg-Fürth, 09.10.2024, Az. 10 O 2087/23
Ein alltägliches Szenario in Schwimmbädern und Saunaanlagen: Gäste legen Handtücher oder Bademäntel auf Liegen, um diese zu „reservieren“. Was viele Badegäste als harmlose Etikette sehen, kann schnell zu rechtlichen Komplikationen führen – wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zeigt. Im Oktober 2024 entschied das Gericht über einen Fall, in dem ein Streit um eine mit einem Handtuch besetzte Saunaliege in einer Schlägerei endete und der verletzten Gast knapp 7.900 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld erhielt. Allerdings berücksichtigte das Gericht dabei auch das Mitverschulden des Geschädigten – eine Entscheidung, die für Schwimmbadbetreiber wichtige Lektionen bereithält.
Der Sachverhalt: Wie es zur Eskalation kam
Der Fall spielte sich in der Saunaanlage eines Luxushotels ab. Ein Hotelgast – der spätere Beklagte – hatte sich und seiner Partnerin zwei Liegen im Saunabereich mit einem Bademantel und einem Handtuch „reserviert“. Dies ist eine verbreitete Praxis: Gäste signalisieren damit, dass diese Plätze für sie „reserviert“ sind und nicht von anderen genutzt werden sollen.
Ein anderer Gast – der Kläger – akzeptierte diese Reservierungsweise nicht. Er entfernte eigenmächtig die Badeutensilien von einer der beiden Liegen und legte sich selbst darauf hin. Wie lange er dort ungestört lag, ist nicht dokumentiert.
Dies währte jedoch nicht lange. Als der Beklagte aus der Sauna zurückkam und die Situation erkannte, kam es zu einem heftigen Wortgefecht zwischen den beiden Männern. Der Kläger verharrte stur auf der Liege und weigerte sich, diese freizugeben. Die verbale Auseinandersetzung eskalierte schnell – und endete mit körperlicher Gewalt.
Der Beklagte schlug den Kläger mit der Faust ins Gesicht. Die Folge war dramatisch: Ein Nasenbeinbruch, Operationen, ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt sowie erhebliche Behandlungskosten von etwa 6.500 Euro. Der Kläger forderte vom Beklagten daher nicht nur Schmerzensgeld (mindestens 5.000 Euro), sondern auch Ersatz für die entstandenen Heilbehandlungskosten.
Der Beklagte hingegen sah keine Schuld bei sich. Aus seiner Perspektive hatte der Kläger die Situation provoziert, indem er die vermeintlich gültige Liegenreservierung ignoriert hatte. Er sah sich selbst nur als Verteidiger seines „Rechts“.
Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Das Landgericht Nürnberg-Fürth übernahm einen differenzierten Ansatz bei der Beurteilung des Falls.
Der Beklagte trug die Hauptverantwortung
Das Gericht kam zu dem klaren Ergebnis, dass der Beklagte die Verletzung des Klägers schuldhaft herbeigeführt hatte. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht verletzt hatte. Damit war die Kausalität und Schuldhaftigkeit eindeutig: Der Beklagte war der Täter, der Kläger das Opfer.
Besonders wichtig war die Erkenntnis des Gerichts, dass dem Beklagten kein Notwehrrecht zustand. Notwehr ist gemäß § 227 BGB nur dann zulässig, wenn jemand einen „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“ abwehrt. Das eigenmächtige Liegen auf einer Liege – auch wenn die Reservierung fragwürdig war – stelle keinen Angriff dar, der mit Gewalt beantwortet werden darf. Der Beklagte hätte nicht das Recht zur körperlichen Gewaltanwendung gehabt.
Daher war der Beklagte grundsätzlich zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet.
Das Mitverschulden des Klägers reduzierte die Ansprüche um 25 Prozent
Hier kam jedoch eine wichtige Einschränkung: Das Gericht erkannte ein erhebliches Mitverschulden des Klägers an (§ 254 BGB). Die Begründung war präzise und rechtlich fundiert:
Der Kläger hätte nicht das Recht zur Selbsthilfe gehabt. Gemäß § 229 BGB ist Selbsthilfe zwar grundsätzlich zulässig – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Sie darf nur erfolgen, wenn:
- der Betreffende in einer Situation ist, in der eine Gefahr für sein Recht besteht,
- diese Gefahr nicht anders abzuwenden ist,
- die Selbsthilfe nicht unangemessen ist.
Das Gericht befand, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt hatte. Es wäre ihm möglich gewesen und zumutbar gewesen, das Hotelpersonal zu informieren und um Hilfe zu bitten. Das Personal hätte die Liegen freigeben können oder die Situation geklärt. Dies wäre die angemessene und rechtmäßige Methode gewesen, mit der Reservierungspraxis des Beklagten umzugehen.
Durch sein eigenmächtiges Vorgehen – das Entfernen der Badeutensilien ohne Autorität – hatte der Kläger die Situation selbst mitprovoziert. Er hatte die Gegenreaktion des Beklagten gewissermaßen herausgefordert. Das Gericht bewertete diesen Aspekt als erheblich: Das Mitverschulden des Klägers wurde mit 25 Prozent angesetzt.
Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass der Beklagte das Recht zur Reservierung selbst nicht hatte. Aber dies änderte nichts daran, dass der Kläger hätte anders handeln können und müssen.
Die finalen Ansprüche: 3.000 Euro Schmerzensgeld + 4.900 Euro Heilbehandlungskosten
Nach Abzug des Mitverschuldens sprach das Gericht dem Kläger folgende Leistungen zu:
- Schmerzensgeld: 3.000 Euro (statt der geforderten 5.000 Euro)
- Schadensersatz für Heilbehandlungskosten: ca. 4.900 Euro (statt der geforderten 6.500 Euro)
- Gesamtbetrag: knapp 7.900 Euro
Die weiteren Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Strafrechtliche Dimension: Nicht Gegenstand des Verfahrens
Das Urteil vermerkt ausdrücklich, dass das Verfahren vor dem Landgericht ein Zivilverfahren war. Die Frage, ob das Verhalten der Parteien strafrechtlich relevant ist (etwa wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB), war nicht Gegenstand der Verhandlung. Es ist möglich, dass zusätzlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde, doch das ist in der veröffentlichten Entscheidung nicht dokumentiert.
Die juristische Tiefenwirkung des Urteils
Dieses Urteil ist nicht nur für Hotels und Saunaanlagen relevant, sondern auch für Schwimmbäder und öffentliche Badeanlagen. Es verdeutlicht mehrere wichtige juristische Grundsätze:
1. Selbsthilferecht ist nicht unbegrenzt
Viele Menschen gehen davon aus, dass sie selbst „Gerechtigkeit spielen“ können. Das Urteil zeigt, dass dies nicht zulässig ist. Das Selbsthilferecht nach § 229 BGB ist eng ausgelegte und unterliegt strengen Voraussetzungen. Der Rückgriff auf das Personal oder die Polizei ist in aller Regel der angemessenere Weg.
2. Mitverschulden mindert nicht den Schadensersatz für vorsätzliche körperliche Verletzungen
Das Gericht hat klar gemacht: Auch wenn der Kläger Fehler gemacht hat, ist die körperliche Gewaltanwendung nicht gerechtfertigt. Das Mitverschulden des Klägers führte nur zu einer 25-prozentigen Reduktion – nicht zu einer Abweisung der gesamten Forderung.
3. Reservierungen ohne Basis sind rechtlich fragwürdig
Das Gericht bestätigte implizit, dass das bloße Belegen einer Liege mit einem Handtuch kein starkes Reservierungsrecht begründet. Dies ist besonders relevant für Schwimmbäder, wo diese Praxis weit verbreitet ist.
Relevanz für Schwimmbadbetreiber
Haftungsrisiken
Dieses Urteil sollte für Schwimmbadbetreiber ein Warnsignal sein. Wenn Konflikte zwischen Gästen eskalieren – und dies in eurem Schwimmbad geschieht – könnt ihr unter Umständen mitverantwortlich gemacht werden, insbesondere wenn:
- Euer Personal nicht rechtzeitig eingegriffen hat: Wenn ihr über die Auseinandersetzung hättet wissen müssen oder diese in eurer Sichtlinie stattfand.
- Eure Hausordnung keine klaren Regeln zu Liegenreservierungen enthält: Ein rechtliches Vakuum lädt zu Konflikten ein.
- Euer Personal nicht ausreichend geschult ist im Umgang mit Konflikten: Untätigkeit oder unsachgemäße Reaktionen können eure Haftung verschärfen.
Die Gerichte gehen davon aus, dass Betreiber von Freizeiteinrichtungen eine Verkehrssicherungspflicht haben. Das bedeutet: Ihr müsst zumutbare Vorkehrungen treffen, um Besucher vor Schäden zu bewahren – einschließlich vor Konflikten mit anderen Besuchern.
Praktische Empfehlungen für euer Schwimmbad
1. Klare Hausordnung
Verabschiedet oder aktualisiert eure Hausordnung und regelt darin explizit die Frage von Liegenreservierungen:
- Option A: Liegenreservierungen sind nicht zulässig. Liegen dürfen nur durch aktive Nutzung in Anspruch genommen werden.
- Option B: Liegenreservierungen sind auf 30–60 Minuten Abwesenheit begrenzt.
- Option C: Reservierungen sind zulässig, solange das Handtuch/der Bademantel auf der Liege verbleiben und die Liege sichtbar reserviert bleibt – jedoch maximal 2–3 Stunden.
Die Hausordnung muss prominent sichtbar sein – idealerweise bei der Einfahrt zum Saunabereich, an den Umkleidekabinen und online auf eurer Website.
2. Schulung des Personals
Trainiert euer Personal – sowohl Bademeister als auch Reinigungspersonal – auf folgende Szenarien:
- Früherkennung von Konflikten: Wie erkenne ich, dass ein Konflikt zwischen Gästen entsteht?
- De-Eskalation: Wie spreche ich Gäste an, ohne die Situation zu verschärfen?
- Intervention: Unter welchen Umständen sollte ich tätig werden, und wie?
- Sicherheit: Wann sollte ich die Polizei rufen?
Ein geschultes Personal kann viele Probleme bereits im Ansatz klären.
3. Dokumentation
Wenn es zu Zwischenfällen kommt, dokumentiert diese:
- Datum und Uhrzeit
- Namen der beteiligten Gäste (falls bekannt)
- Kurze Beschreibung des Vorfalls
- Maßnahmen eures Personals
- Verletzungen oder Schäden
Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.
4. Konfliktmanagement-Verfahren
Etabliert ein klares internes Verfahren für den Umgang mit Gästekonflikten:
- Wer wird informiert?
- Wer trifft Entscheidungen?
- Wann wird die Polizei eingeschaltet?
- Wie wird mit dem verletzten Gast umgegangen?
5. Versicherung überprüfen
Stellt sicher, dass eure Haftpflichtversicherung auch solche Szenarien abdeckt. Ein Gespräch mit eurem Versicherungsmakler kann hier aufschlussreich sein.
Vergleichbare Rechtsprechung
Das AG Hannover Urteil zur Minderung von Reisepreisen
Interessanterweise gibt es auch eine komplementäre Entscheidung des Amtsgerichts Hannover (Urteil vom 20.12.2023, Az. 553 C 5141/23), die zeigt, wie ernsthafte Gerichte das Thema Liegenreservierungen nehmen:
Eine Familie hatte eine Pauschalreise nach Rhodos in ein Hotel mit sechs Swimmingpools gebucht. Dort standen etwa 500 Liegen zur Verfügung – aber ein Schild untersagte Reservierungen länger als 30 Minuten. Dennoch waren viele Liegen oft stundenlang reserviert, ohne benutzt zu werden.
Das AG Hannover entschied: Für jeden Tag, an dem der Familie nach dem Frühstück keine freie Liege zur Verfügung stand, könne eine Minderung des Tagesreisepreises um 15 Prozent verlangt werden. Das Gericht erkannte darin einen Reisemangel – obwohl die Familie im Hotel untergebracht und versorgt wurde.
Lesson: Liegenreservierungen können zu erheblichen Reputations- und Finanzproblemen führen, auch wenn niemand verletzt wird.
Selbsthilferecht in Spanien
Ein interessanter Seitenhieb: In Spanien gibt es gemäß Artikel 460 des spanischen Codigo Civil ein explizites Selbsthilferecht, Badeutensilien von Liegestühlen zu entfernen – allerdings unter der Bedingung, dass der Eigentümer die Gegenstände zurück erhält. Deutschland kennt ein solches Recht nicht – der Grundsatz der staatlichen Rechtsschutzmonopolisierung ist hier dominant.
Fazit: Was Schwimmbadbetreiber mitnehmen sollten
Dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mehrere wichtige Botschaften:
- Prävention ist entscheidend: Eine klare Hausordnung, gut geschultes Personal und proaktive Konfliktintervention können solche Szenarien vermeiden.
- Liegenreservierungen sind ein rechtliches Minenfeld: Sie sollten entweder verboten oder streng reguliert sein.
- Gäste haben kein Selbsthilferecht: Das muss in der Hausordnung und durch euer Personal klar gemacht werden.
- Körperliche Gewalt ist nicht gerechtfertigt – wird aber oft angewendet: Ihr müsst euer Personal so schulen, dass Konflikte nicht zu Prügeleien eskalieren.
- Euer Haftungsrisiko ist erheblich: Wenn Konflikte zwischen Gästen in eurem Schwimmbad entstehen und zu Verletzungen führen, habt ihr unter Umständen Haftungsrisiken – insbesondere wenn euer Personal nicht angemessen tätig wurde.
Das Urteil ist zwar in einem Luxushotel gefällt worden, aber die rechtlichen Prinzipien gelten genauso für öffentliche Schwimmbäder, Freibäder und Saunaanlagen. Eine proaktive und vorausschauende Betriebsweise ist daher dringend zu empfehlen.
